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504 1621. 3. Sept. Nr. 28.
dieser schrift wiederumb gerichtet, und wir darumb als burgen
sambt und sonderlich gemahnet und gefordert werden, dass wir
alsdann von stundt an inwendig den negsten vierzehen tågen
an Ihre Kon. Mat. uns begeben undt nochmahls solche clag
puncta nach ausweisung dieser obligation wiederumb richtig
machen wollen inwendig den negsten vier wochen. Im fall wir
solches nicht thetten undt abermahls in unser behausung oder
persohnen darauf von wolgemelten thumbcapittul erfordert wur
den, als gereden undt loben wir bey unsern adelichen ehren
an eydes statt, dass wir alsdann ein jeder fur sich selbst ohn
allen verzug und behelf juris et facti den zweiten tag nach
empfangener des Bremischen thumbcapittuls furderung und
mahnung mit seinem selbst leibe, dreyen reysigen pferden undt
zweyen knechten aufsitzen und in eine ehrliche offentliche her
berge inwendig der ståtte Bremen, Stade, Boxtehude, Hamburg
undt Luneburg einer, dahin wir von gedachtem thumbcapittul
gefurdert und eingemahnet werden, wollen einreitten und da
selbst fur hochstgedachte Ihre Kon. Mat. und deren mitbeschrie
bene als burgen ohne des ertzstifts Bremen costen und schaden
leisten und halten undt daraus nicht scheiden, tags oder nachts,
heimblich oder offentlich, biss solang Ihre Kon. Mat. und deren
mitbenandte alle gebrechen, so dieser obligation zuwieder ver
henget undt gethaen, zu gebuhrender besserung undt des Bre
mischen thumbcapittuls billicher genuge dieser obligation ge
meess wiederumb gerichtet sein, wir scheiden dan daraus durch
gemeltes Bremischen thumbcapittuls austrucklich undt beweis
lich nachgeben mit ihrem guten willen. Ob auch jemandt un
ser burgen in solcher zeit der einmahnung in herrn diensten
oder sonsten ausserhalb landts sein oder aber verhindert und
sonst nicht halten wurde, welches doch nicht sein soll, so sol
len undt wollen nicht destoweiniger wir andern daruf nicht
sehen, besondern dieser verpflichtung ungesåumbte undt stracke
folge thun, alles ohne argelist undt gefehrde.
Des zu urkundt haben wir vielgemelter Christian der
vierdte, zu Dennemarcken, Norwegen, der Wenden undt Gotten
konig, herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn und der Dit
marschen, graf zu Oldenburgk undt Delmenhorst, diese rever
sales nebenst unserm sohn herzog Friederichen mit eigenen
handen unterschrieben und fur uns, ermeltem unserm sohne
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