- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Tredie Bind. 1589-1625 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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1622. 21. Nov.
Nr. 32.
nehmen, woher dann allerhandt inconvenientien und in sonder
heit dies erfolget, dass die relegirte misthetige persohn, weiln
Ihr. Kon. Mat. und S. F. G. territoria und lande nicht allem
nahendt zusammen, sondern an vielen ortern durch einander
vormischet liegen, ihre wohlvordiente straffe fast nicht oder je
weinig empfmden, die landtsvorweisung gleichsamb eludirt und
allerhandt hochstrafbahre delicta und iibelthaten destomehr und
ungescheuwet geheuffet werden; dass demnach zu verhiitung
dessen daraus erfolgenden unheils Ih. Kon. Mat und F. G. sich
mit einander freundt- und vetterlich dahin vorglichen:
1. Dass hinfurter und ins kiinftige alle relegationes und
landtsvorweisung auf beide sowohl Ih. Kon. Mat. als S. F. G.
furstenthume und lande gemeinet sein, die mistheter dieselbige
zugleich vorschweren, und diejenige, so aus Ih. Kon. Mat. ge
biete vorwiesen, in S. F. G. territorio nicht geduldet, und her
wieder die aus S. F. G. botmessigkeit bandisiret, in Ih. Kon.
Mat. territorio nicht gelitten werden sollen.
2. So sollen auch solche des landts vorwiesene malefiz
persohnen in deren prælaten, ritterschaft und ståtte giittern und
botmessigkeiten bey vormeidung ernster bestraffung nach als
vor keines wegs aufgenommen, vielweiniger vorgleitet werden,
und wollen Ih. Kon. Mat. und F. G. denen prælaten, von der
ritterschaft und ståtte, so ihre eigene gericht und birck unstrei
tig und ruhiglich haben, die konigliche und fiirstliche gnade
erweisen, das auch die aus ihren eigenen gebieten und gutern
wegen begangener iibelthaten rechtlicher weise und ordnung
nach erkannte relegationes auf das ganze landt erstrecket sein
und darin an allen orten ihre wirckung haben sollen.
3. Es ist auch unter Ih. Kon. Mat. undt F. G. ferner vor
abredet, wan jemandt eine unthat, dariiber er criminaliter zu
straffen, begangen, und von dem einen herrn, darunter er ge
sessen, delinquirt und betretten, auf bevorgehende gnugsame
erkundigung der sachen zu rechte vorgleittet, dariiber proces
angestellet und eine litispendenz worden, dass derselbig auch
in des andern hern jurisdiction solches geleidts geniessen und
daselbst wegen eben desselbigen vorbrechens ungefehret und
ungemolestirt bleiben, der process an dem ort, da er angefangen
und sich rechts und gewonheit wegen gebiihret, ausgeiibet und

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