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12 1651. 17. Maj. Nr. 2.
tursti. Durchl. die von der in Gott ruhenden Kon. Mat., wey
landt konig Christiano dem vierdten, glorwiirdigsten angedenc
kens, Ihr Churfurstl. Durchl. auf eine genandte zeit, nemblich
biss auf das 1685ste jahr, eingewilligte messigung des zolls im
Ohresundt zu confirmiren und genehmb zu halten sich bereits
vorhin wollmeinentlich erkleret; und soll darauf hogstgedachter
Kon. Mat. confirmation, welcher die vorige konigliche modera
tionsconcession mit allen puncten und clausulen wortiich inse
riret, unter Dero konigl, handtzeichen undt secretinsiegel dem
bern abgeordneten ausgeandtwortet werden. Wollen auch die
weitter begehrte prolongation oder befreyung der churfurstlichen
durch den Sundt siegelnden schiffen von visitiren dahin erclå
ret haben, dass weilln bisshero der ertheilten concession zufolge
keine churfurstliche schiffe mit vorzeigung einiger certification
den Sundt passiret sein, dass von der zeit an, da die ersten
schiffe durchsiegeln werden, dieselbe zwey jahr langk von visi
tiren befreyet sein sollen, und nach ablauf dieser zweyen jah
ren sich dan weitter auf Ihrer Churfurstl. Durchl. freundtvetter
liches anhalten der gesuchten extension halber derogestaldt
resolviren, wie es mehrbesagte concessio in sich begreifft.
2. Damit auch Ihre Churfurstl. Durchl. ferner in der that
verspuhren mogen, wie geneigt Ihre Kon. Mat. sein, Deroselben
in mueglichen alle freundtvetterliche willfåhrigkeit zu erweysen,
so erkleren Dieselbe sich wegen des andern puncts, die cession
und abtrettung der in Oistindien auf der cust Coromandel be
iegenen veste Dansburg und daselbst acquirirten orttern undt
deren pertinentien betreffendt, freundtvetterlich dahin, dass Sie
Ihr. Churfurstl. Durchl. die veste undt hauss Dansburg mit de
ren irgent annoch darin verhandenen artiglerie, munition, vivers,
waffen, geredtschafft, mobilien, so viel Ihrer Kon. Mat. davon
åigenthuemblich zukombt, und darauf andere nicht zu praeten
diren haben, zusambt dem daran liegenden ståttlein Trancam
bari, der beyden zubehorigen ddrffer undt dem lande daherumb
undt so weit sich der district undt die gråntzen mit allen, so
darunter gehoret, erstrecken, imgleichen der iogos-, pack- und
andern håussern, comptoiren und stationen an allen orten und
enden, wo dieselbe sein und hierzu gehoren, vollenkomblich
abtretten, cediren undt iiberlassen wollen, jedoch anderer ge
staldt nicht als in dem stande, darin sich dieses obspecificirte
anjetzo befindet; mit gleichem vorbehalt auch die schiffe, da
fern deren allda noch verbanden, zuesambt derselben zubehoer,
wie imgleichen die effecten und wahren, so an dem orte und
dero endts wiircklich verbanden; die jurisdiction undt bottmås
sigkeit tiber die darzu gehorige underthanen, wie dieselbe ohn
streittig hergebracht, zusambt aller freyheit, privilegien and im
munitåten, wie auch dem jure commerciorum, wie solches alles
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