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Nr. 5. 1653. 1. Juli.
vertrage beym neundten punct wegen beeydigung der commen
danten in der grafschaft Oldenburg und Delmenhorst verordt
nung geschehen, so hats damit nicht allein nochmals sein vcr
pleiben, sondern versprechen auch Ihr. hochgrafl. Gn. noch
iiber das nebst den commendanten den ihnen nachgesetzeten
negsten officirer und, so offt einige verenderung mit dergleichen
commendanten und officirern eines oder andern orts erfolgen
solte, die neue wider angenombene uf jeder vestung nach der
verglichenen formb in Ihr. Kon. Mat. und Fiirstl. Durchl.
eventual ptlichte benebest nehmen zu lassen, allermassen dan
auch Ihr. hochgrafl. Gn., sobaldt der ohnlengst in Hamburg
getroffener vergleich von allerseits hogst- und boben interessirten
ratificirt, dergleichen auf der vestung Ovelgonne vornehmen zu
lassen, in krafft dieses sich verpflichtet haben.
9. Zum neundten ist wegen der zu den vorwercken be
nohtigter feurung, davon beym vierdten punct des Rendesbur-
:4 gischen vertrages erwehnet wird, dass die bey den vorwercken
; von Ihr. hochgrafl. Gn. bisshero gelegte torffmohren auch ins
2 kiinfftig dabey verpleiben sollen; bey denen vorwercken aber
q bisshero kein torffmohr gelegt, wird Ihr. hochgrafl. Gn. anheimb
gegeben, die behiiffige notturft des torffmoers noch dazu ins
kunfftig zu verordtnen.
3 1°’ Schliesslich und zum zehenden weiln die ira Rendes-
a burgischen vergleich verabschiedete gesambte ausbringung der
vi keyserlichen confirmationen iiber selbigen vergleich bisshero in
% stecken gerathen, auch sich begeben konte, dass dieselbe wegen
intervention der fiirstlichen Holsteinischen Sunderburgischen
linie am keyserlichen hoffe entweder gentzlich mdchte abge
schlagen oder doch noch auf eine geraume zeit differiret wer-
den, so ist darauf allerseits beliebet — wie es auch mit offtge
melten vertrage keine andere meynung hat — das derselbe einen
v egk wie den andern in allen seinen puncten und clausulen, es
erfolge auch die keyserliche confirmation oder nicht, in seinen
vollstendigen krefften zu ewigen tågen verpleiben und, soweit
in diesem vertrage nichts verendert, in allem ohnverbriichig ge
halten werden soll. Welches alles also bestendig zwischen den
kdniglichen und fiirstlichen herm abgesandten auch gråflichen
Oldenburgischen herrn deputirten verabgerehdet und beschlos
sen, auch allerseits hogst- und hohen interessirten ratification
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