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190 1657. 17./27. Juni. Nr. 9.
sern, auf was platz in Europa auch aus wasserley prætext undt
ursache solches solle mogen seyn, zu turbiren oder mil krieg
anzufechten, undt mehrhochgemelte Staten General dadurch ge
nothigt wurden, zu ihrer defension die waffen zu ergreiffen, so
sollen Ihre Kon. Mat. und die cronen Dennemarck und Nor
wegen gehalten und verbunden seyn, innerhalb drey monath
zeit, da ihnen solches wirdt notificiret seyn, Ihren Hoch Mogen
heiten gleiche hiilf und assistentz von sechs tausendt guter,
wolmontirter und gewafneter soldaten zu fues zu thun, aller
massen im vorgehenden articul vom succurs an Ihre Kon. Mal.
zu leisten mit mehreren particularitåten specificiret stehet und
von beyden seiten versprochen ist.
4. Unterdessen soll es dem assistirenden bundtgenossen
frey stehen, laut des siebenden articuls vorgedachler alliance,
innerhalb der dreyer monathen, worinnen er den succurs zu
pråstiren ersuchet worden. durch beschickung undt andere giit
liche mittel zu versuchen, den feindt dahin zu disponiren, dass
alles in freundschaft beygeleget und geschlichtet auch seinem
beschådigten bundgenossen satisfaction gegeben werde. Im fall
aber die attacque oder troublen nicht alsbalden repariret werden
solten, undt daferne kein vergleich zwischen dem attacqvanten
undt geattacquirten innerhalb vorbeschriebener zeit der dreyer
monathen getroffen wurde seyn, oder dass darzu wenig apparentz
were, oder auch die gelegenheit von zeit und sachen keinen
aufschueb und dilation in pråstirung vorbesagter defension olme
grosse gefahr des uberfallenen leyden konte, in solchem fall
soll derjenige, welcher nicht attacqviret worden, vor verfliessung
des dritten von mehrgedachten dreyen monathen oder eher
undt wohl von stunden an, als der geattacquirter anfahen mochte
zu leyden, undt also nach noth und erforderung der sachen
vorgemelten succurs dem uberfallenen theyle zuschicken olme
eynigen långeren aufschueb oder verzogerung.
5. Undt woferne oben ausgetriickter succurs der sechs tau
sendt mann oder derselbigen æqvivalent nicht bastant geurthei
let werden mochte zu vollkommener abwehrung der oppression,
wieder welche derselbe geleistet wirdt, auf solchen fall soll der
jenige alliirte, welcher nicht opprimiret oder nicht beschweret
wirdt, gehalten seyn, den opprimirten oder beschwerten zu dem
ende mit sothaner ferneren macht und mittelen beyzuspringen,
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