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330 1659. 21. Jan. Nr. 19.
die zeit, gelegenheit mid nohtturft es erheischen und erfordern
mogten, biss der krieg mit beyderseits belieben und consens ein
ende genommen, mit nohtwendiger, auch wohl mit aller seiner
eigenen und womoglich auch mit der confoederirten macht eus
sersten vennogen nach sicherlich und wurcklich zu assistiren
und zu hiilffe zu kommen.
2. Der assistirende theil soll das general-commando nicht
allein iiber die volcker, so er mit sich zum succurs bringet,
sondern auch iiber des assistirten truppen, mit welchen er sich
conjungiret, fiihren, wan er sich personlich mit darbey und
zwar in feindes land betindet. Doch soll er in hac communi
causa nichts haubtsåchliches vornehmen, agiren oder exequiren,
es sey dan mit vorbewust und einrahten derer vom andern
theil darzu specialiter deputirten ministrorum und generalsper
sonen, mit welchen jedesmahl treulich zu communiciren, massen
auch einem jeden general der conjungirten volcker und armeen
die jurisdiction iiber seine untergehorige verbleibet. Wan aber
beyde hohe alliirte selbst und personlich mit zugegen, sollen
dieselbe einen tag umb den andern wechselweise das general
commando fiihren, jedoch einer olme den andern nichts vor
nehmen. Wiirde man auch in des einen oder andern alliirten
zugehorigen landen den krieg fiihren miissen, soll derselbe theil,
welchem solche lånder zugehoren, die direction des krieges allein
haben. Wan aber beyder alliirter generalen aldar gegenwertig,
soll jeder general die seinigen commendiren, der krieg aber mit
gemeinem raht administriret werden.
3. Im fall auch- notig, dass man durch des einen oder an
dern alliirten lånder zu dessen assistentz eine gantze armée
oder etzliche trouppen fiihren miiste, soll der assistirte theil
dieselbe armée oder trouppen auf ihrer marche nach nohtdurft
verpflegen und mit nohtwendigen lebensmitteln olme entgeld
versehen lassen. Da auch der assistirte theil von dem assisten
ten begehren wiirde, dass zu dessen assistentz und hiilffe des
assistirenden armée in des succurrirlen lånder und provincien
eine zeitlang sich aufhalten solten, und also der krieg in des
assistirten theils låndern sich lange traisniren wiirde, so sollen
zwar weder von dem assistirten noch von dem assistirenden
theile so wenig wegen des gereichten unterhalts als auch wegen
der geleisteten hiilffe keine satisfaction noch erstattung der un
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