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Nr. 10. 1667. 5. Marts.
chen Gott gnådigst lange verhute — auf unser schloss und ambt
Schanderburg verleibgedinget; weil wir aber bey uns reiflich er
wogen, dass auf solchen in Gottes hand stehenden sterbfall der
princessin Ld. mit verpflegung der vier tausend vier hundert
und funfzig reichsthaler jåhrlicher abniitzung nicht wohl aus
reichen konnen, — als haben wir, aus sonderbahrer zu unserer
kiinftigen vielgelibten tochter, princessen Charlotten Amelien Ld.,
tragender freundvetter- und vatterlichen affection und liebe, des
leibgedings nutzung von vier tausend vier hundert und funfzig
reichthaler jåhrlicher hebung bis auf zehen tausend reichsthaler
verbessert und erhdhet also und dergestalt, dass Ihre Ld. nach
unsers vielgelibten sohns des herrn erbprintzens Ld. todtlichem
hintritt aus unserem zum leibgut verschriebenen ambt Schan
derburg, auf Ihrer Ld. lebenszeit und nicht langer, jåhrlich
zehen tausend reichsthaler leibgedings nutzung krafft dieser un
serer nebenverschreibung, welche wir zu verhutung der conse
quentz Ihrer Ld. absonderlich ausstellen wollen, ohne einiger
weigerung gegen derselben quittantz gewislich und richtig haben
und empfangen sollen, auf sichere maass und weise, wie in
dem eherecess und leibgedingsverschreibung von des leibgedings
nutzung der vier tausend vier hundert und funfzig reichsthaler
mit mehrerm enthalten ist, jedoch mit dieser austnicklichen be
dingung, dass auf den fall der princessen Ld. nach gottlichem
willen fiber kurtz oder lang sich anderweit verehlichen, dass
bemelte summe der zehen tausend reichsthaler, in so weit die
selbige die in der eheberedung und leibgedingsverschreibung
enthaltene und verschriebene leibgedingssumme der vier tausend
vier hundert und funfzig reichsthaler jåhrlicher hebung und
nutzung an verhoherung ubertrifft, an uns und unsere konig
liche erbsuccessorn an der regierung alsobalden wiederumb zu
riickfallen.
Und da Ihre Ld. in ihrem wittibenstande diese weld geseg
nen, werden wir und unsere kdnigliche erbsuccessorn von allem
des wittumbs und dessen erhohungs halber herriihrenden an
spruch gegen auszahlung der wieder zuriickfallenden braut
schatzgelder allerdings erlediget und befreyet. Befehlen darauf
unserm ambtmann und ambtsbedienten des ambts Schanderburg,
so jetzo seyn oder hinkiinfftig seyn werden, dass dieselbe, da
Ihre Ld. nach todlichem abschied unsers freundlichen vielge
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