- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Sjette Bind. 1665-1675 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 12. 1667. 12. Okt.
beyden theilen erwåhlender commissarien, so viel thunlich, umb
gesetzet und nach der billigkeit ausgewechselt werden.
7. Aldieweil auch aus der Rendesburgischen zollrechnung
befindlich, dass die furstliche unterthanen aus der stadt und
ambte Husum auch Eyderstett von anno 1658 biss 1665 inclu
sive 16,667 stiicke viehes ohn erlegung des grossen zolls durch
gehen lassen, Ihro Hochfurstl. Durchl. aber, weil Sie keine zoll
freyheit besagten ihren unterthanen verliehen, den abgang, so
Ihro Kon. Mat. daher in ihrem antheil erlitten, zu erstatten
sich entleget, so wollen Sie dennoch so wol dero beambten, so
die certificationes ausgegeben, als die leute, von welchen sie bey
den zollnern eingeliefert, wan sie dessen iiberwiesen, dahin
ernstlich anhalten, dass sie den biss dato nicht entrichteten
zollen sollen nachlegen und abtragen, damit Ihre Kon. Mat. ihr
contingent davon konne erheben.
8. Wegen der prætension auf die insul Buldshovet, beein
tråchtigung in finibus et jure compascui der Lorer und Rickels
hofer bey der Heide, der dreyen kruge landes bey Hemming
stett, des prætendirten herrngeldes von den 40 morgen landes
zu Feddering, abtragung der extraordinari beschwerde von dem,
was das furstliche antheil Ditmarschen grosser ist als das ko
nigliche, wiederaufrichtung der alten gråntzpfale im ambt Sege
berg, und was von dergleichen irrungen in den åmbtern oder
sonsten bereits entstanden oder noch zu besorgen, sollen von
Ihrer Kon. Mat. und Hochfurstl. Durchl. gewisse commissarii
ehest verordnet werden, welche die sachen sollen in augenschein
nehmen, beyde theile nach notturft dariiber horen, und dieselbe
gutlich vergleichen oder in entstehung dessen durch rechtlichen
spruch entscheiden.
9. Betreffend das kloster Utersen, so Ihre Hochfurstl. Durchl.
mit unter die gemeine regierung zu ziehen begehret, ist ver
glichen, dass der conventus coenobialis sambt dem klostergebåu
darunter werde gezogen; die dazu gehorige dorffer aber und ge
sambte unterthanen sollen unter den koniglichen åmbtern, wo
hin sie gehoren, bestandig gelassen werden.
10. Der einseitigen visitation halber etzlicher adelichen
kirchen soll von beyderseits generalsuperintendenten eine desig
nation der kirchen, worin ein oder ånder theil vermeinet, dass

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