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244 1667. 23. Okt. Nr. 13.
auch mit einem furstlichen bewitthumb auf kunfftigen unsern
in Gottes banden stehenden todesfall, welchen der liebe Gott
lange verhuten wolle, mit denen in unserm furstenthumb Hol
ståin gelegenen undt uns frey zustehenden oder auf negstem
umbschlage von unsern herzog Christian Albrechten landtråhten
etwa habenden prætensionen loesszumachenden åmbter Kiel,
Oldenburg und Cismar mit allen zugehorungen und niitzungen,
darin viehezucht und ackerbaw mit angeschlagen, aber wildt
bahnen, hohe und niedrigte jagte, herrendienst, atzung, deren
man im gebrauch, fischerey, feder-wildtpråt, buess, frevel, straff
und wandel oder gerichtsfålle, so dem malefitz nicht ohne mit
tel anhångig, auch brenn-, bau- und brauholtz zu des wit
tumbs notturfft und dergleichen nicht gerechnet, so doch Ihr
Ld. zu geniessen und zu gebrauchen haben, und daran von
niemandl gehindert werden sollen, wie solche in einer sonder
bahren specification nach abzug aller ausgaben, beschwernussen
und unkosten iibergeben, auch durch unsere konigs Friede
richen darzu verordnete råhte, worzu wir herzog Christian Al
brecht die unserigen auch committiren wollen, negstkiinfftig be
sichtiget und erkundiget werden sollen, beleibziichtigen also
und dergestaldt, dass unser hertzvielgeliebten gemahlinn, der
princesse Ld., einen furstlichen widdumbssitz alda habe und
aus solchen benahmten åmbtern und guetern nahmhafter jåhr
licher gewisser und beståndiger freyen intraden, niitzung, gefålle
und hebung ohn alle beschwerung und abgangk zwanzig tau
senl reichsthaler haben und geniesen solle. Im fall aber die
assignirten wittumbs-åmbter an gefållen und hebungen die vol
lige summa der zwanzig tausent reichsthaler nicht ausbringen
wurden, soll der mangel aus unser rentecammer zu Gottorff
oder aus andern negst daran gelegenen guetern, die so viel aus
tragen konnen, erstattet und volnkomlich ersetzet werden, zu
dessen mehrer versicherung wir das ambt Schwabstett unter
pfåndtlich verschreiben wollen. Und wollen wir herzog Chri
stian Albrecht Ihrer Kon. Mat. balde nach beschehenem bey
lager ein ordentliches register von allen intraden und hebungen
des jetztgenandten leibgedings in billigem anschlag, wie unsere
beiderseits hirzu committirte sich dariiber vergleichen werden,
darzu eine gewohnliche leibzuchts- auch schutz- und schirm
verschreibung in hergebrachter undt von uns beliebter form
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