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290 1670. 10. Juli. Nr. 16.
undt gewohnheiten bleiben undt daruber keines wegs beschwe
ret werden sollen, daran wir, der churfiirst, auch uns undt un
seren erben und nachkommen hieruber die landtsfiirstliche ho
heit in geist- undt weltlichen sachen, gemeine landesschatzungen,
offnung, geleidt, heerzug, folge, steuren, landtsordnungen, male
fitz-, ehe- undt appellationssachen, auch die verthaidigungen
derer irrungen, so zwischen denen inlåndischen undt benach
barten zu erhaltung der gråntzen undt anderer gerechtigkcit
halber furfallen mochten, auf unser undt unser erben kosten
auszufuhren, ingleichem die lehenwahren undt ritterdienste vor
behalten;
10. Doch dergestalt, wan Ihre Ld. erheischender nothurfFt
nach zu verreissen oder zu dergleichen behuff mit adelicher
aufwartung zu versehen sein mochte, wollen wir in gedachten
oberåmbtern an ritterdiensten die versehung undt anweisung
thun lassen, das Ihrer Ld. dero hohen stande undt reputation
gemess damit genugsamb versorget sein kbnnen. Auch soll auf
solchen fall aller vorrath an getraide, getrånck undt was der
gleichen in kuchen undt keller vor speise vorhanden biss zu
denen neuen gefållen darbey gelassen oder so viel, wo es man
geit, in andere wege ersetzet undt Ihrer Ld. biss zu betagung
der renten furstlich unterhalten, das hausgeråthe aber auf eine
richtige verzeichnus undt inventarium gesetzet, darbey gelassen
undt auf verruck- oder eroffnung des wittumbs wieder einge
råumet werden.
11. Ingleichem sollen alsdan die ambtleute undt diener aus
unser des churfursten oder unserer erben cammer besoldet wer
den, undt der princessin frey stehen, solche unterhaltung von
unseren darzu verordneten zu empfahen undt davon die be
ambte selbst zu besolden, oder aber solches durch die unserigen
ihnen entrichten zu lassen, wie es Ihrer Ld. am gefålligsten
sein wirdt.
12. Es soll auch uns, unseren erben undt nachkommen,
pfaltzgraffen churfursten, die bestellung der geist- undt welt
lichen bedienten, auch kirchen- undt schuldiener vorbehalten,
der princesse Ld. aber, wan Sie einen hoffprediger oder capellan
auf ihren wittumbssitz zu bestellen gemeinet, es zwar frey undt
ohnbenommen sein, doch dass solches, da wir noch am leben,
mit unserm oder unser successoren vorbewust geschehe, ferners
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