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Kr. 18. 1671. 18. Marts.
hin die unterthanen in solches unvermogen und armut gesetzt
wurden, dass sie diesen beytrag unmuglich zu zahlen vermoch
ten, so soll von selbiger zeit und jahren an, und so lange als
diese beschwerden und unmugligkeit wehret, dieser beytrag ces
siren und nicht gerechnel werden. Im iibrigen, weil das fiirst
liche hauss Schleswig Holstein Gottorf in dem verwichenen
streit dieser sachen halber sicb vormahls mit angegeben, und
aber das furstliche hauss Schleswig Holstein Pion demselben
gar nichts geståndig, so haben I. K. M. zu Dennemarck ver
sprochen, wen das furstliche hauss Gottorf seine vermeinte præ
tension solte weiter behaupten wollen, demselben hierin die
hand nicht zu bieten, noch viel weniger dem fiirstlichen hauss
Pion zugegen zu seyn.
3. Wegen des ftirstlichen hauses Pion adelicben zugekauff
ten oder noch etwa kiinftig zu kaufenden giitern bleibt es bey
dem alten herkommen, dass sie sicb mit dem landtagsschlusse
conformiren sollen. Wan aber das furstliche hauss Pion solcher
guter auch anderer particulier oder das allgemeine vaterland be
treffenden sachen halber die landtåge beschicket, soll selbiges
ohne præjuditz seyn, und daraus keine bose wiederrechtliche
consequentz forrairt werden. Die landtagspatenten aber sollen
ira iibrigen weiter nicht, als so weit es vorbesagte adelgiiter be
trifft, an das furstliche hauss Pion ausgegeben, noch daselbst
angenommen werden.
4. Der reichs- und kreiss-steuren wegen hat zwar das furst
liche hauss Pion gesucht, eine perpetuirliche repartition zu ha
ben um jedesmahl zu wissen, wie viel es von seinen in dem
heiligen Romischen reich inhabenden fiirstlichen amtern zum
einfachen anschlage zu bezahlen. Weil aber auch andere bey
dieser repartition interessirt, so hat sie vor diesesmahl nicht
geschehen konnen, sondern ist zu anderer und bequemen ge
legenheit, da man mit reichs- und kreiss-steuren wird zu thun
haben, verschoben worden. Jedoch soll indessen und biss da
hin mit einbringung dieser reichs- und kreiss-steuren es bey
dem herkommen verbleiben, und die furstliche Plonische quota
zu dem koniglichen contingent in der Gliickstatt geliefert werden.
5. In sachen homagii, dotis et fori, so principaliter die
landschafft betreffen, haben I. K. M. gnådig gewilliget, die biss
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