- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Sjette Bind. 1665-1675 /
466

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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466 1672. 31. Marts. Nr. 20.
handt obbedeutete hiilffe leisten. Und ob zwar einem oder an
dern boben alliirten nicht verwehrt sein soll, den streittenden
partheyen zur hinlegung der zu thåtligkeit ausgebrochenen miss
helligkeiten seine inlerposition zu offerieren, so soll doch solches
die obspecificierte hiilffleistung keines weges hindern, sondern
solche mit aller aufrichtigkeit werckstellig gemachet und so
lange damit continuieret werden, biss dem attacquierten von dem
aggressore nach ermåssigung der iibrigen alliirten billige satis
faction geschehen seye.
7. Siebendens, soll die hiilffe auf eines jeden assistierenden
theils eigene unkosten geschehen, und demnach ein jeder bundts
verwandter seine trouppen in conformitet der verpflegungs-or
donnance, welche zu vergleichen, zu unterhalten und zu ver
ptlegen schuldig sein. Es soll aber der assistierte nichts do
weniger sorge tragen, dass des assistierenden volcker in propor
tioniertem billigem preiss die nothdurfft an lebensmitteln haben
konnen, und sonst auch den seinigen in einquartierungen und
was dazu gehoret gleich gehalten werden.
8. Zum achten, feldtstiicke sambt zubehor soll derjenige,
der dem andern hiilffe sendet, nach proportion der trouppen
mitgeben. Die schwere artiglerie aber, da deren notig, nebst
der zubehor mus der assistierte, in dessen lauden agieret wird,
und in loco tertio derjenige hergeben, welcher unter den bundts
verwandten der negste gesessen, jedoch auf gerneinen unkosten
und wiederersatzung der alliirten.
9. Kombt es dann, neuntens, zur action und erfodert die
kriegsraison, dass die volcker alle oder zum theii conjungiert
werden miissen, so soll das obercomraando und die direction
des kriegeswesens dem attacquierten gelassen, gleichwohl nichts
importantes vorgenommen werden als communicato consilio der
gesambten generalitet und kriegsråhte, so ein jeder alliirter zu
dem ende verordnen wird.
10. Zehentens, justiz, exercitium religionis und was dahin
gehoret, bleibet jedem confoederato bey seinen trouppes; ist
aber ein general-kriegsrecht zu halten, so sein zu demselben
alle zu ziehen, welche zu einem general-kriegsrecht gehoren.
11. Solte, eilfftens, die gefahr und betrångnus des attac
quierten so gross sein, dass obspecificierte hiilffe nicht zureichet,
sollen die confoederierte wegen derselben ergrosserunge sich fo

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