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1672. 12. Sept.
Nr. 21.
tiger bereitscbaft halten wollen, undt zwar Ihr. Kays. Mat. drey
tausend zu ross, sechs tausendt zu fuess; Ihre Kon. Mat. zu
Dennenmarck, Norwegen drey tausend zu ross, sechs tausendt zu
fuess; Ihre Churfurstl. Durchl. zu Brandenburg drey tausendt zu
ross, sechs tausendt zu fuess; hern herzog Georg Wilhelras Fiirstl.
Durchl. sechs hundert zu ross, zwolf hundert zu fuess; hern
herzogen Rudolph Augusti Fiirstl. Durchl. fiinf hundert zu ross,
ein tausendt zu fuess; der frau landtgråfin undt regentin zu Hes
sen Cassel Fiirstl. Durchl. vier hundert zu ross, acht hundert
zu fuess.
4. Solte dann viertens die gefahr so gross seyn, dass die
in vorherstehendem articulo determinirte hiilffe nicht gnugsahm
were, auf solchen fall sollen die bundtsverwandte schuldig seyn,
ohne aufenthalt hieiiber zu consultiren und sich einer solchen
anstalt und hiilffe zu vergleichen, welche zulånglich undt wornit
denen nothleydenden in der that geholfen werden konne.
5. Die leichtere artiglerie, ammunition undt was dahin ei
gentlich gehoret, soll fiinftens jeder confoederirter bey vorkom
mender conjunction nach proportion der trouppen, die er sen
det, denen seinigen mitgeben. So offte man aber schwerer stiicke
bendtigt, gibt dieselbe neben der zubehdr der requirent. Da
aber derselbe solcher schweren stiicke nicht måchtig oder in
loco tertio zu gemeinem besten agiret wirdl, so soll der oder
diejenige, welche unter denen bundesverwandten der gefahr oder
action zum negsten gesessen, dieselbe hergeben. Wie aber der
artiglerie staat zu formiren, dariiber solle gleich nach geschlos
senem foedere durch gewisse hiezu deputirte sichern a brede undt
schluss gemachet werden. Wobey dann allemahl es die mei
nung behålt, dass derjenige, welcher an der artiglerie iiber seine
quotam etwas herbeystellet, deswegen von den iibrigen boben
bundtsverwandten schadtloss gehalten undt weinigstens monat
lich die also aufgewandte unkosten liquidirt undt gutgemachet
werden sollen.
6. Ob dann schon sechstens die såmbtliche bundtsverwandte
ihnen vorbehalten, auf erlangte nachricht von der vergewaltig
unge, den aggressorem durch pacifica officia von angefangener
gewalt zu dehortiren, so wollen undt sollen sie jedoch dessen
ohngeachtet mit zusammenfiihrunge der bundesvolcker undt
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