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490 1672. 12. Sept Nr. 21.
undt gerechtsahme derogiren soll oder kann, also auch derje
nige, welcher dasselbe fuhret, gleichwoll fur sich auch in mili
taribus nichts wichtiges dann mit vorwissen undt beystimmung
des gemeinen kriegsraths vornehmen" undt anordnen soll, es
commandire gleich der hohen bundsverwandten einer oder de
ren nachgesetzte generalspersohnen.
13. Jetzgemelter kriegsrath aber soll dreyzehentens von
såmbtlichen hohen bundtsverwandten bestellet werden, derge
stalt dass einer derselben ein oder zwey seiner verpllichteten
bedienten, die er dazu tiichtig achtet, ernennen, welche auch
unweigerlich zugelassen werden, undt jeder seines committenten
rang nach im kriegsrath session haben soll, er seye gleich son
sten eine standes-, militar- oder civilpersohn. Jedoch sollen die
zwey nicht mehr dann eine stimme haben, auch ein jeder da
hin angewiesen werden, dass er præcise auf die leges dieser de
fensivbundniiss das absehen nehme undt nach derselben seine
vota einrichte. Die direction aber fuhret jedesmahl derjenige,
welcher der zeit das obercommando der waffen hat, doch also,
dass die conclusa nach den mehrern stimmen gemachet werden,
zu deren richtiger abfassunge undt beforderung anderer vorfal
lender expeditionen dann nach geschlossenem diesem foedere
ein gewisser kriegssecretarius mit gemeinem belieben bestellet
undt in gesambtpflichte genommen werden soll.
14. Die jurisdiction behålt vierzehentens eines jeden bunds
verwandten officirer uber die trouppen, welche er dem requi
renten zu hillffe fuhret. Solte aber ein fall sich begeben, wel
cher ein general-kriegsrecht erforderte, so seyndt auch zu dem
selben aus allerseits bundesverwandten generalitåt undt kriegs
bedienten diejenige zu ziehen, welche zu einem general-kriegs
recht gehoren, undt ist derjenige in demselbigen præses, welcher
das generalcommando fuhret, oder, wo dieser nicht dabey seyn
wolte oder konte, der, welcher nach ihm in erwehntem gene
ralcommando der negste seyn wirdt.
15. Damit auch zum funfzehenden bey wurcklich erfolgter
conjunction die ungleiche verpflegung keine irrunge oder confusion
verursache, wollen die bundesverwandte sich allerzeits einer ge
wissen verpflegungs-ordinantz vergleichen, nach welcher bey weh
render conjunction alle trouppen durchgehendts gleich tractiret
werden sollen. Dieweill auch die auxiliarvolcker das proviant
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