Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - Danmark-Norges Traktater 1665—75 (Traités da Danemark et de la Norvège 1665—75) - Sider ...
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>
Below is the raw OCR text
from the above scanned image.
Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan.
Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!
This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.
519
1673. 15./25. Aug.
Nr. 24.
men und dessen inhalt nach fest beysammen zu halten noch
mals erbiethig sein.
2. Zweitens ist beliebet worden, dass sammentliche hochst
und hohe alliirte zu volliger ausarbeitung der in 5., 15. und
17. articulis besagter biindnuss ausgestelten particularien gewisse
der sachen kundige militår und civil bediente verordnen und
bevollmechtigen, welche å dato dieses recesses innerhalb vier
wochen, nemblich instehenden 12./22. Septembris, alhier in
der statt Braunschweig erscheinen, und die specificirte particu
laria nach ihren besten verstand und zu sambtlicher hochst
und hohen alliirten ratification einrichten und vergleichen sollen.
3. Als ferner drittens Ihre Keys. Mat. denen iibrigen hochst
und hohen alliirten allerhand aus denen jetzigen conjuncturen
resultirende gefahr sorgfeltig vorstellen lassen und anbenebenst
derselben gemuthsmeinung, wie allem bevorstehenden unheil vor
zukommen, vernehmen wollen, mit dem weitern anhang, dass
Ihre Keys. Mat. der zuversicht lebten, wann Dieselbe in dero
erblanden angegriffen werden solten, die confoederirte in krafft
des getroffenen foederis kein bedencken haben wiirden, Dero
selben kråfftiglich zu assistiren und sich des modi defensionis
halber zeitlich zu vergleichen. Und aber die abgesandte auf
solch wichtiges werck sich nicht zulenglich instruirt befunden,
sondern deswegen gemessene verhaltungsbefehl einzuholen sich
gemiissigt erachtet, sothane befelch auch nach und nach einge
langt, so ist mann endlich einmuthig dahin schliissig worden,
dass wann Ihre Keys. Mat. wieder die reichssatzungen und den
Westphålischen friedenschluss in dero in diesem foedere be
grieffenen erbkonigreich- und landen, von wem es auch seye,
und under was prætext ein solches auch immer geschehen moge,
angegrieffen werden solten, mann Deroselben die dar in articulo
secundo alles seines inhalts nach stipulirte und versprochene
hiilff unweigerlich leisten wolle. Und wie entzwischen zu hof
fen stehet, dass durch guetliche mittel all dergleichen besorgende
extremitåten wiirden abgewendet werden konnen, dazu auch
gehoriger orten moglichster fleiss anzuwenden, also werde mann
nicht weniger dasjenige, was in dem 18. articul mehrgemelten
foederis wolbedåchtlich abgeredet, ferner best moglichst zu be
obachten haben.
-4. Vierdtens seind Ihre Churfurstl. Gnaden zu Trier mit
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>