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1674. 16. Jan.
Nr. 25.
Conrad Biermann an dero konigliche hoffe hier zu Coppenhagen
in conferentz tretten zu lassen, damit sie nicht allein von der
erleuterung und erklårung, sondern auch von wurcklicher und
nachtriicklicher execution besagtes im vergangenen jahr getrof
fenen foederis handlen und zugleich schliessen mochten. Welche
sich dann darauf nach beederseits gegen einander ausgewexelten
vollmachten und gehaltener ein und anderer conferenzen nach
stehender articulen biss auf allergnådigste ratification von dero
allerhochstbenanten Keys. auch zu Dennemarck, Norwegen Kon.
Mat. Mat. verglichen und
1. Soll es bey besagten vor einem jahr schon getroffenen
foedere defensivo, so weit demselben durch diese gegenwertige
bundtnuss nicht derogiret wird, allerdings verbleiben, und sel
biges in allen seinen zwainzig puncten festiglich gehalten werden.
2. Dahero mann sich in Gottes nahmen einmuthig resol
viret, zu manutenirung bedeuteter alliance die kråffte zusam
men zu setzen, damit dadurch das Romische reich von allem
weitern feindlichen einbruch errettet, wieder den Munsterischen
friedenschluss ferner nichts gehandelt, der beyden hochsten alli
irten erbkonigreich- und landen, wie auch der gesambten bunds
verwandten sicherheit bestermassen conserviret, und mithin ein
sicherer bestendiger universalfrieden umb so viel ehender wie
der restabiliret werde.
3. Zu welchem ende Ihre Keys. Mat. und die zu Denne
marck, Norwegen Kon. Mat. hiemit versprechen, das in besagter
alliance zu der gesambten bundtsverwandten undt auch eines
jedens defension in particulari ubernohmenes quantum der neun
taussend mann, als drey taussend zu pferd und sechs taussend
zu tuss, mit einer convenablen artillerie stets in bereitschaft zu
halten, auch in dero erbkonigreich- undt landen an denen orten
zu verlegen, von dannen besagte trouppen ohne langen aufent
halt auf ersuchung des beleydigten und solcher hiilfe benotig
ten mitalliirten alsobald zusammengezogen und zu feide gebracht
werden konnen.
4. Wobey dann ferner beyde hochste alliirte sich
dass solange sie beiderseits mit einer solchen macht einander
secouriren, ein alliirter von dem andern aus keinem andern
foedere einige volcker zu fordern befugt sein soll.
5. So viel die kriegsoperationen anbetrifft, da sollen solche
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