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Nr. 25. 1674. 16. Jan.
10. Sonsten bleibt die sache wegen der jurisdiction und com
mando iiber diese volcker, wegen deren durchzug und verpfleg
ung, des modi assistendi, wegen bestellung eines kriegesraths
und sonsten bey deme, was in besagtem im vergangenen jahr
geschlossenen foedere gemeldet und veranlasset worden.
11. Wann auch ein und andern potentaten und standen in
diese bundtnuss mit einzutretten gefallen solte, soll solches mit
einmiithiger verwilligung und belieben der boben bundsverwan
den geschehen, dariiber handlung gepflogen und die conditiones,.
deren man sich vergleichen mag, diesem recess beygefuget
werden.
12. Soll diese bundtnuss denen vorigen foederibus, so beyde
hocbste alliirte entweder under sicb oder mit dem staat der
vereinigten Niederlanden bereits haben, keines weeges præjudi
ciren, sondern es sollen dieselbe soferne in ihren vollkommenen
vigore bleiben und gelassen werden, in so weit sie dieser nicht
zuwieder und bier in einem und andern extendiret oder son
sten geendert und vermehret worden.
13. Und diesem nach soll diese bundtnuss von dato dieses
recessus drey nach einander folgende jahr stehen und unver
brtichlich gehalten, auch der hochsten bundtsverwandten ratifi
cation durch gewisse hierzu deputirte inner monatsfrist alhier
in Copenhagen eingebracht oder durch der zu Dennemarck,
Norwegen Kon. Mat. an Ibrer Keys. Mat. hoff habenden mini
strum Liliencron inner jetztbesagter zeit alda ausgewexlet wer
den. Und bleibt dabenebens zu der hohen bundsverwandten
gefallen und guetbefinden gestellet, ob sie diese bundtnuss pro
rogiren und zu solchem ende noch vor ablauf der drey jahren
eine zusammenkunfft und handlung veranlassen wollen.
Dessen zu urkund ist dieser recess von anfangs allerhochst
gedacht Ihrer Keys. und Kon. Mat. Mat. respective herrn extra
ordinair ambassadeur und herrn commissarien underschrieben
und besiegelt worden.
So geschehen in Coppenhagen den 16ten Januarii anno 1674.
G, G. u. H. von Windischgråtz. P
. Reetz. Griffenfeld.
J. Chr. v. Korbitz ma. pp. C. Biermann.
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