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Nr. 9. 1677. 13.,’23. Aug.
pen mit betreffen, so soll solches recht von gesambter hand be
setzet werden. Da es nun diejenige trouppen, denen die hulffe
zugeschickt 1 wird, alleine betrifft, und er mit seiner armée dar
bey stehet, so wird ihm oder seiner generalitåt frey gelassen,
ob er das recht alleine besetzen oder andere dazu beruefen
wolle.
3. Den unterhalt gibt ein jeder den seinigen selbst, nur
das, so viel muglich, eine gleichheit gehalten, und der herr, in
dessen lande agiret wird, fleissige sorge trage, das die alliirte
gleich seinen eigenen trouppen nach billiger tax, fur bezahlunge,
die nohtige lebensmittel erlangen mogen; rauchfutter, vveyde und
lagerstadt aber wird ihnen ohne entgelt erstattet 2.
4. Wan in des feindes lande agiret und darinnen beute
gemachet wird, so haben daran, wie auch an den eroberten
stiicken und munition, alle theile ihren antheil nach propor
tion der volcker, so ein jeder bev der operation hat, wornach
den auch die quartiere zu theilen.
Uhrkundtlich ist dieser neben-recess von denen dazu depu
tirten gevollmåchtigten ministris unterschrieben und versiegelt,
auch dariiber auf die nechste zusammenkunfft als den 24./14.
Septembris die ratification einzubringen versprochen.
So geschehen Rotenburg den 23./13. Augusti anno 1677.
W. Heespen. G. J. Ledebur. M. K. g. Smising.
H. A. Biinichmann.
R 1 R 2 : geschickt. 2R 1 R 2 verstattet.
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