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1678. 24. Marts/3. April. 173
Nr. 10.
dert zwolff man zu fuess, funfzig artilleribediente, fiinffzehen
hundert zwey und neunzig reuter und sechs hundert acht und
dreyssig dragoner, jede nach ihrer art wol gekleydet, montirt,
bewebrt, auch in allem wol versehen, zu hiilff schicken und
auf so lange zeit, als in diesem tractat stipulirt, uberlassen.
2. Dass solcher volcker aufbruch und marche nach der
Elbe, so baldt die auswechselung dieser ratificationen gesche
hen, also von Ihrer Furstl. Gn. versehen werden solle, dass
solche zu ende des jetzlauffenden monats Aprilis, neuen styls,
an der Elbe stehen konnen.
3. Ihre Furstl. Gn. nemmen iiber sich, obgemelte volcker
sambt zugehoriger artillerie auf ihre åigne kosten gegen obge
melte zeit an die Elbe zu steilen und zu deren pass- und repas
sirung notigen consent auszuwiircken, allermassen auch Ihre
Kon. Mat. ihres orts nicht unterlassen werden, so wol bey Ih
rer Rom. Kays. Mat. als sonsten, da es notig, dasjenige beyzu
tragen, was zu facilitirung der passage dienlich sein mag. Und
ist hiebey verabredet, dass zu desto weniger beschwerung der
orter, dadurch die volcker passiren miissen, der march regi
mentsweise angestellet werden solle.
4. Wie Ihre Kon. Mat. Ihrer Furstl. Gn. zu Minister etc.
åignem gutfmden anheimbstellen, was Dieselbe fur eine route
fiir obbesagte volcker an die Elbe zu bringen erwehlen wollen,
also ist hiebey conditionirt, dass die graffschafften Oldenburg
und Delmenhorst mit durchziigen im hin- oder ruckmarch, noch
sonst mit logirung, anforderung und exactionen nicht sollen be
schweret, sondern damit allerdings verschont werden, ausge
nommen etzliche wenige compagnien zu fuess, so aus Ostfries
landt durch die graffschafft Oldenburg, und einige Trouppen,
so aus dem stifft Minister durch Delmenhorst und Bremen ge
fiihret werden miissen. Wobey Ihre Furstl. Gn. so gute und
stricte ordre halten zu lassen versprochen, dass den eingesesse
nen kein schad oder molestie zugefuegt werden solle.
5. Dass Ihre Kon. Mat., wan die trouppen an die Elbe
gelangt, alsdan den transport derselben iiber gedachten strohm
und furter, wie und wohin Sie dieselbe beordren werden, auf
ihren åignen kosten, imgleichen den unterhalt zu wasser und
land ubernemmen, auch, als vorgemelt, wieder iiber die Elbe
bringen lassen.
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