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178 1678. 24. Marts/3. April. Nr. 10.
schied der zeit iiber die lauffenden monatsgage annoch eines
monats sold nach obgemelter koniglicher Dennemarckischer
verpflegungsordonnance gereicht, auf Ihrer Kon. Mat. kosten
wieder iiber die Elbe gefiihret werden, und alle andere præten
siones wegen recruten, quartier und sonsten, sie mogen nahmen
haben wie sie wollen, damit gantz cessiren und aufhoren.
19. Wegen der recruten und abgangs der in vorigem 1677tem
jahr zu hiilff geschickter trouppen ist es dahin verglichen, dass
Ihre Kon. Mat. dafiir ein fiir allemahl durch obligationes auf
obige condition wollen gutthuen und biss zur ablosung gegen
fiinff fiirs hunderi versicheren vier und zwanzig tausent reichs
thaler, doch also und dergestalt dass daran zu decourtiren ste
het diejenige sumb, so zu unterhaltung des Jeverischen regi
ments und sonsten von Ihrer Kon. Mat. commissariis beweis
lich vorgeschossen worden, dariiber zwischen Ihrer Kon. Mat.
und Ihrer Furstl. Gn. commissariis lengst innerhalb zwey mo
nat liqvidation sol zugeleget, und wegen des iiberrests die obli
gation ausgefertiget werden, damit dan alle weitere prætensiones,
sie mogen nahmen haben und erdacht werden, wie sie konnen
und wollen, gåntzlich todt und aufgehoben sein sollen, ausser
halb was der iiberpliebenen restirende gage und die restitution
der verlornen stiicke betrifft.
20. Diesem tractat soll eine route des marches im hin
und riickzug beygefiigt werden. Und haben Ihre Furstl. Gn.
zugesagt, bey diesen auxiliartrotippen die ernstliche scharffe or
dres und anstalt zu verfugen, dass so wol in Ihrer Kon. Mat.
åignen als dero alliirten und freunden landen exacte kriegsdisci
plin gehalten und in ståtten, flecken und aufm platten land
dennen underthanen kein schad zugefugt noch mit einigen ex
actionen und beschwerungen gravirt werden sollen, davon fiirst
licher Miinstrischer seiten dennen koniglichen Dennemarckisehen
ministris die abschrifft, wie auch eine specification der regimen
ter und compagnien sambt ihren obristen, obristlieutenanten,
majoren, ritmeisteren und capitainen communicirt werden solle.
21. Was die Bremische und Verdische conqvesten, deren
theilung und guarantie anbetrifft, pleibt es bey deme, was in
der Delmenhorstischen verbiindnus und folgendts verabredet
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