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Nr. 25. 1680. 12. Nov. 487
geben und zu bezahlen an guter vollgeltender groben couranten
miintze drey hundert tausend reichsthaler und zwar innerhalb
sechs jahren, welche ihren anfang von bevorstehenden umb
schlag 1681 nehmen, dergestalt dass anno 1682 auf dem umb
schlag zu Kiel oder wo alsdan derselbe in denen fiirstenthiimern
Schleswig Holstein gehalten werden mochte, funffzig tausend
reichsthaler, jedoch ohne erlegung einiger zinsen vom gantzen
capital, im umbschlag 1683 abermahln funffzig tausend reichs
thaler mit denen von dem restirenden capital alsdan verfallenen
eines jahrs zinsen a 4 pro cento undt so ferner alle jahr im
umbschlag funffzig tausend reichsthaler mit denen jedesmahl
aufschwellenden zinsen, biss das gantze capital der drey hun
dert tausend reichsthaler wurdt abgefiihret sein, gegen gebiih
rende quitung allemahl richtig erleget und abgetragen werden
sollen. Wobey gleichwohl Ihr. Hochfiirstl. Durchl. und Dero
successoren sich vorbehalten, beregte terminos zu anticipiren
und die zahlung in wenigern jahren zu thun, doch dass solches
drey monat vorhero gebuhrend notiflciret, auch die summa, so
man zu anticipiren gedencket, dabey nahmbhaft gemachet werde.
2. Damit auch mehrallerhochstgemelte Ihr. Kon. Mat. sol
cher gelder und dass mit denen terminen alle jahr, biss obbe
regte gantze summa vollig abgetragen, richtig eingehalten werde,
desto mehr versichert sein konnen, so setzen Derselben Ihr.
Hochfiirstl. Durchl. zur hypothec und wahrem unterpfandt ihr
land und insel Fehmern mit allen dazu gehorigen pertinentien,
recht- und gerechtigkeiten, diensten, hebungen und gefållen, wie
die auch nahmen haben mogen, keine davon ausgenommen,
also und dergestalt, dass im mangel obberegter richtigen zahlung
mehrallerhochsterwehnte Ihr. Kon. Mat. und Dero erbsuccesso
res solches land und insel ohne eintzige Ihro Hochfiirstl. Durchl.
verhindern und einrede so fort in possession nehmen und, so
weit die jåhrliche abtragende summa sich erstrecket, es nutzen
und gebrauchen mogen, biss dieselbe der alsdan restirenden
gelder sambt zinsen richtig vergniiget und bezahlet worden, ge
stalt dan Ihr Hochfiirstl. Durchl. zu dem ende eine formbliche
obligation und verschreibung unter Dero hand und siegel bey
der ratification dieses vergleichs Ihrer Kon Mat. aushåndigen
lassen wollen.
3. Undt dieweiln Ihr. Kon. Mat., dem allerchristlichsten
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