- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Syvende Bind. 1676-1682 /
636

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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636 1682. 4./14. Sept. Nr. 31.
meinen reichs- und cråisversamblungen, wie nicht weniger son
sten an den benothigten hoffen unnachlåssige ermahnung und
instantz zu thuen, dass auf die in vorschlag gebrachte condi
tiones oder so gut sie sonst von Franckreich zu erhandlen, alle
misshelligkeiten und gravamina abgethan und durch einen deut
lichen, bestendigen, ewigen friedenstractat hingelegt werden
mogten.
5. Solte aber wieder alle zuverzicht durch vorerwehnte
consilia und wollmeinende gute offieia deren hohen herren con
foederirten der loblich intendirende zweck eines bestendigen
friedens nicht zu erreichen seyn, sondern durch Gottes verheng
niis es zu einer ruptur kommen, und ein oder ander deren
herren alliirten so woll vor als bey und nach erfolgender rup
tur solcher zu beybehaltung des Medens und ruhestandts und
abwendung aller gefåhrlichen weiterungen im Romischen reich
ziehlenden aufrichtigen intentionen und rathschlågen halber oder
sonsten von jemandten, wer der auch seye, in seinen landen und
provincien wie auch an seinen rechten und gerechtigkeiten dem
instrumento pacis und reichssatzungen zu wieder ohne gegebene
ursach oder zunothigung beeintråchtiget und angegriffen, mit
werbungen, musterplåtzen, einquartierungen, standtquartieren,
durchziigen, contributionen, proviand- und munition-liefferung
oder dergleichen auflagen und zumuthungen gravirt, turbirt und
verfolget werden, oder dass solches geschehen wiirde, gewisse
nachricht verhanden seyn, solchen fals sollen und wollen die
iibrige herren bundtsgenossen sich dessen tråulich annehmen
und demselben mit der in diesem foedere vereinbahrten hiilfe
und manschafft wiircklich zu assistiren verbunden se}m.
6. Ferner ist hiebey abgeredet und bedungen, daferne wie
der alles verhofxen auf eine oder andere weise wieder Ihre Kon.
Mat. zu Franckreich eine particulier ruptur und ohne ein formb
lich reichsconclusum erfolgte, dass die herren confoederirte mit
ihrem reichs- und cråiscontingent darzu nicht concurriren noch
dardurch die kriegende parthey verstårcken wollen. Solte aber
dergleichen ruptur durch ein allgemeines reichsconclusum resol
virt werden, pleibet es bey deme, was jeder der herren bundts
verwandten sich hieriiber schon anderwerts declarirt und er
botten hat.
7. Gleich wie aber die herren alliirte verschiedene reiche,

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