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Nr. 4. 1683. 20./30. April. 111
die waffen niedergeleget werden, bis der zweck hierunter vollig
erreichet und Schweden solcher gestalt alle seine in Teutsch
land habende provinzien, vestungen, stådte und platze vor
angezogener massen abzutretten veruhrsachet und genotiget
worden.
14. Gestalt dann so. woll der allerchristlichste kdnig als
Ihre Churfurstliche Durchl. zu Brandenburg hiemit geloben und
versprechen, im fall nach eroberung der vorangezogenen Schwe
dischen provintzien, stådte, vestungen und platze in Teutsch
land Schweden zu deren cession und abtretung sich nicht ver
stehen noch auf solchem fues den frieden schliessen wolte,
Ihre Kon. Mat. zu Dennemarck, Norwegen nicht allein mit aller
macht so lange zu assistiren, bis die cron Schweden zu vorbe
ruhrter cession wiircklich gebracht, sondern Sie wollen auch
bis dahin den krieg wieder Schweden und dero adhærenten
continuiren und nicht ehender friede machen, bis Schweden
auf die Teutsche provinzien renunciiret, zeit wehrenden krieges
auch einen zulånglichen succurs an volcke Ihrer Kon. Mat. in
Dennemarck wieder Schweden und dessen adhærenten leisten,
wen Sie nur den riicken frey behalten und in ihren eigenen
provinzien in Preussen oder Teutschland nicht dergestalt feind
lich angegriffen werden, das Ihr solches zu thuen allerdings
unmuglich were, wie dan Ihro Churfurstl. Durchl. zu Branden
burg auch sonsten Ihro Kon. Mat. zu Dennemarck, Norwegen
in Dero prætensionen und convenientzien bey den friedenstrac
taten eusersten vermogens an hand gehen werden, und Ihre
Kon. Mat. zu Dennemarck, Norwegen gegen Ihro Churfurstl.
Duichl. zu Brandenburg sich zu einem gleichmåssigem aner
hieten.
15. Solten auch Ihre Kon. Mat. zu Dennemarck, Norwegen
entweder allein oder nebst dem furstlichem hause Lunehurg
und dem bischof zu Munster 1 mit eroberung der herzogthumer
Bremen und Verden wie auch der stadt Wismar eher als Ihre
Chuifuistliche Duichl. zu Brandenburg mit Vorpommern, oder
auch Ihre Churfurstl. Durchl. mit jetzbenantem Vorpommern
ehei als Ihre Kon. Mat. mit den herzogthumern Bremen und
Verden und der stadt Wismar fertig werden, so soll derjenige
a hirte, welcher mit seinem antheil eher fertig worden, mit dem
emde in einigen stillstand der waffen, viel weniger in eini°e
friedenstractaten sich einzulassen nicht befuegt, sondern dem
andern so lange mit gantzer macht ohn entgelt zu assistiren
schuldig sein, bis er seinen antheil ebenmåssig erobert und in
possession bekommen, auch die iibrige in diesem concert stipu
1 1 Findes ikke i U l .
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