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Nr. 16. 1684. 10. Aug. 293
Zehen eymer gut bier
Zehen eymer ordinair bier.
Zwey eymer schlechte brandwein.
An welchen tage aber die gesandten bey Ihrer Kon. Mat. ihre
ankunft und abscheits audiens haben werden, sollen sie vorigen
gebrauch nach mit Ihr, Mat. taffel tractiret werden. Den abge
sandten aber, welche nicht belieben oberwehntes geldt zu neh
men, soll tåglich an victualien einem jedweden eingereichet
werden;
Zwey semmel und zwey brodt zu einem halben lubschil
ling.
Eine gans
Ein buen.
Ein stiick schafffleisch.
Ein stiick gut schweinfleisch
Eine ente.
Zehen eyer.
Ein pfundt butter.
Ihien hoffjunckern und officirern, welche mit ihnen gekommen
seind, einem jeden tåglich:
Ein brot und kalatsch zum liibschilling.
Eine halbe ente.
Ein buen.
Ein stiick ocksenfleisch.
Ein stiick schweinfleisch.
Funf eyer.
Ein halb pfundt butter.
Des abgesandten und der hoffjunckern leute einem jedweden:
Ein brodt zum liibschilling.
Einen semmel zum halben schilling.
Ein stiick rindtfleisch.
Zu zwiebeln, knobelauch, griitz, licht und andern kleinig
keiten soll den abgesandten und seinen leuten tåglich
gegeben werden 25 liibschilling
O*
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