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Nr. 19. 1685. 24. Nov.
konnen bauen lassen, undt was an båumen auf selbigem ange
wiesenen lande gefunden wirdt, soll ihnen zu freyer disposition
zugehoren. Wann aber bey ihrer ankunfft einiges landt verban
den, worauf bereits båume gekapt und abgehauen, aber weder
von der compagnie noch anderen in possession genommen wå
ren, solches soll ihnen dann vergonnet undt angewiesen werden,
welches sie dan auch eben wie Ihrer Kon. Mat. unterthanen
erblich besitzen sollen.
3. Soll denen Brandenburgischen privilegirten vergonnet
seyn, ihren handel der Dånischen compagnie gleich dreyssig
nach einander folgende jahre zu treiben, von der zeit an zu
rechnen, da das erste schiff mit volck undt materialien dahin
gesandt wirdt, undt im fall sie langer freyen handel daselbst
begehren, sollen sie gehalten seyn, gegen den ausgang solcher
ihnen vergonneten jahren, umb weitere confirmation anzuhalten.
4. Alle ein- und auslosung sollen die Brandenburgischen
privilegirten thuen in ordinairen haffen undt rechten loss- und
ladungsplåtzen bey der festung Christiansfort, oder wo der com
mendant auf Christiansfort es, umb die gerechtigkeit der com
pagnie desto besser zu observiren, vor gut halten mochte, undt
sollen sie ihre guther, so wohl ein- als ausgehende, richtig und
ohne fraude angeben.
5. Umb die Brandenburgische privilegirte desto mehr zu
beneficiren, soll das landt, welches denselben zu ihren plan
tagen angewiesen wiirdt, undt sie mit ihren eigenen esclaven
bebauen undt aufs neue einrichten lassen, mit dem, so sie darin
solcher gestalt zu ihrem eigenen gebrauch undt unterhalt be
nohtiget, in den dreyen ersten jahren, von der zeit an zu rech
nen, da das erste schiff mit bauw-materialien und was sonsten
zu ihrem unterhalt nohtig dort zu lande ankommen wiirdt, frey
von allen landtschulden undt eingehenden licenten seyn; von
allen kauffmanschafften, negros undt esclaven aber, welche sie
selber mit ihren eigenen schiffen zu lande bringen, umb aldar
zu verhandeln oder wieder auszufuhren, soll in den bemeldten
dreyen ersten jahren fiir das eingehende nur ein halb pro cento
undt ftir das ausgehende ein pro cento in natura an die Dåni
sche Westindische compagnie bezahlet werden, jedoch dass sie
alles richtig angeben sollen.
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