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Nr. 19. 357
1685. 24. Nov.
als vor eine reise gelten, sondern nach endigung der hin- undt
herreise dieselbe an hiesige Dånische compagnie wiederumb ein
gesandt werden.
34. Ihnen wirdt auch vergonnet die freye jagt von wildt
werg auf St. Thomas, so weit ihr angewiesenes territorium sich
erstrecket, fischerey aber iiberall ungehindert gleich wie den
Dånischen unterthanen.
35 1. Die Brandenburgische privilegirte sollen sich nicbt
unterstehen, einigen handel mit jemand zu treiben, welchen es
in vorhergehenden articulen nicht zugelassen, sondern der Då
nischen compagnie selber zu handeln allein permittiret ist, viel
weniger dass sie ohne zulassen undt gutfinden der Dånischen
compagnie einige capereyen anfangen, undt ihre preisen dort
aufbringen oder im geringsten etwas unzulåssiges vornehmen,
dadurch der Dånischen compagnie etwas præjudicirliches oder
schådtliches in eine oder andere manier konte zugefuget werden;
im fall sie auch mit einer frembden nation zur see in disput
seyn oder gerathen mochten, sollen sie bey zeiten suchen solche
zu terminiren undt vorzukommen, damit der compagnie daraus
kein schaden noch præjuditz zuwachsen moge. Da auch die
Brandenburgische privilegirte etwas der compagnie schådtliches
vornehmen wiirden, sollen sie davor mit allem, was sie im
lande besitzen, responsabel seyn, fals aber Ihrer Kon. Mat. lan
den undt inseln in Westindien undt der compagnie eslat daselb
sten daheio etwas feindtliches wurde begegnen oder zugezogen
werden, alsdan wollen Ihre Churfurstl. Durchl. von Brandenburg,
in deren hohen regard ihren unterthanen solches privilegium
"seigbnnet wirdt, der compagnien allen daraus erwachsenen
schaden zur volligen satisfaction erstatten.
36. Ist auch beyderseits beliebet worden, dass wann ein
Dånisch nach Westindien gedestinirtes schiff in Copenhagen
oder ein Brandenburgisches privilegirtes schiff in Embden oder
sonstwo in der ladung liegt, und es sich also zutragen mochte,
dass noch raum im schiff ubrig wåre ohne dessen ladung da
durch zu beschweren undt zu hindern, soll es dem einen oder
Ændret yed Art. 7 i Deld. af 5. Marts 1686 og Art. 5 i Dekl af 2
Okt. 1686.
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