- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Ottende Bind. 1683-1689 /
364

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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364 1685. 24. Nov. Nr. 19.
dass das land, so die Brandenburgische privilegirte zu cultiviren
gedenken und sich erwåhlen, nicht so nahe an die festung ge
legen sei, dass derselben dadurch einig nachtheil und præjudice
zuwachsen moge.
2. Weiln die Brandenburgische privilegirte vermuthlich an
fangs auf St. Thomas nicht so viel waaren bekommen werden,
womit sie ihre retour-schiffe beladen konnen, und es stunde
auch auf dem lande, welches der Brandenburgische commercien
directeur zur plantagie erwåhlet, kein oder nicht so viel holz,
als zu belastiruug ihrer retour-schiffe erfordert wiirde, alsdann
soll ihnen in den drei ersten jahren vom gouverneurn undt
rålhen anderwårts aufm lande das darzu erfordernde holz und
zwar von dem nahe an wasser gelegenem angewiesen werden,
jedoch dass die Brandenburgische privilegirte das holz auf ihre
eigene uncosten hauen und am strande fuhren lassen, und dass
das grosseste oder dickeste holz, welches solcher gestalt gehauen
und an strande gefiihret wird, der Dånischen compagnie nach
des hern general directeurs monsr Baule eigenen vorschlag re
serviret werde und zugehoren solle.
3. Die in dem vierten articul allergnådigst beliebte explica
tion, dass der gouverneur und råthe auf dem lande St. Thomas
keine schiffe sollen toleriren, daselbst einigen handel zu treiben
oder einige leute admittiren auf dem lande zu wohneu, zu
hauen oder zu handelen, welche nicht Ihrer Kon. Mat. eigene
allergnådigste ordre zum gouverneurn und råthen vorweisen etc.
Damit werden nur gemeinet (nach des general directeurn seine
eigene remarques) die Brandenburgische schiffe und unterhanen
und keines wegs einige hemmung des freien handels, sondern
die compagnie will vielmehr den freien handel befordern helfen.
4. Wann zu folge des funften articuls einige missheiligkei
ten zwischen dem gouverneur und råthen auf St. Thomas und
denen Churbrandenburgischen privilegirten iiber den rechten
einhalt und verstand des tractats entstehen mogte, und solches
anhero zur explication und nåhere judicatur gesandt wird, soll
denen von Brandenhurgischer seiten zugelassen sein, durch Ih
rer Churfurstl. Durchl. hier habenden ministre ihr anliegen vor
tragen zu lassen, als dann ihnen allemal nach richtigen beweis
thum und der sachen beschaffenheit soll recht widerfahren.

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