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610 1689. 16. Juli. Nr. 24.
wehntem gråfflichen Oldenburgischen testament oder sonst ge
meinen rechten und der observantz nach ex capite feudi melio
rati, repetendarum expensarum vel ratione fructuum ultimi anni
auf all-obige grunde, vorwercke, landereyen, håusser, mtihlen,
zinsen, pfåchte, zehenden und intraden jemahls gehabt oder
haben konnen und mogen, vor sich und dero såmbtliche mit
benante hiemit von nun an aufs beståndigste begeben, dahero
obangezogene vertråge und testament/ so viel itzangedeutete
guhter und einkiinffte betrifft, Ihro Furstl. Durchl. und dero
mitbeschriebenen zu keinem fundament mehr dienen, sondern
in so weit aufgehoben und ohne effect sein sollen. Wiewohl
mit dem ausdnicklichen verstande und vorbehalte, dass sothane
Ihr. Furstl. Durchl. cession auf das præteritum oder die von
Ihrer Furstl. Durchl. wurcklich erhobene nutzung nicht retro
trahiret noch gezogen, sondern selbige Ihro gåntzlich verbleiben,
Ihr. Furstl. Durchl. und dero mitbeschriebene auch zu keiner
eviction verbindlich sein sollen, angesehen Sie dero jura nicht
weiter als Ihro selbige competiret cum omni commodo et onere
cediret und abgetretten haben. Nachdem auch der gottsehlige
herr graff Anthon Gtinther unter denen landereyen, vvelche Ihre
Furstl. Durchl. an Ihre Kon. Mat. obverslandener massen cedi
ren, einen gewissen district in Stattland, das Beckmansfeld ge
nand, ad pios usus oder unterhalt der armen, und davon den
dritten theil an das fiirstliche hauss Anhalt zu behuef der herr
schafft Jever mitverordnet hat, so leben Ihre Furstl. Durchl.
des zuversichtlichen vertrauens, Ihr. Kon. Mat. werden, dero
bekandten clementz nach, diese wohlgemeinte stifftung beybe
halten undt den effect davon die armen geniessen zu lassen
geruhen.
3. Als herr graff Anthon Gunther zu Oldenburg ferner in
seinem testament |: § weiter disponiren :| das fiirstliche hauss
Anhalt, auf gåntzlichen abgang dero gråfflichen Aldenburgischen
familie, in deroselben guhter grossen theils zur succession iiber
lang oder kurtz substituiret, so haben Ihre Furstl. Durchl. zu
Anhalt vor sich und dero mitbenahmte sich solcher anwarttung
auf alle in besagter substitution begriffene gråffliche Aldenbur
gische binnen beyden graffschafften oder Statt- und Butjadinger
lande liegende guhter gåntzlich begeben, gestalt Sie darauf hie
mit nochmahls ewige renunciation thun und ihre desfals gehabte
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