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Nr. 24. 1689. 16. Juli.
und reservation gåntzlich cassiret und abgethan, und folglich
Ihr. Fiirstl. Durchl. zu Anhalt sambt dero mitbenanten und
nachkommen hinfuhro mehrangeregte herrschafft Jever ruhig
und ohne weitere ansprache, absonderlich als seye selbige ein
incorporirtes oder pertinentz-stiicke der graffschafft Oldenburg,
besitzen und geniessen, auch von Ihr. Kon. Mat. und deren
successoribus mit keiner weitern pråtension, es geschehe solche
unter dem vorwand einer incorporation, consolidation, reunion,
dependentze oder andern prætext, wie der auch gemeinet, er
funden oder qualificiret werden mochte, nimmer wieder incom
modiret, offtbedeutete herrschafft Jever auch mit ihren zubeho
rigen guhtern auch kiinfftigen incrementis, an- und zuwachsen
nach ausweisung der bevorstehenden gråntzeinrichtung — von
welchen nicht minder als von der herrschafft selbst gegenwer
tiger vergleich zu verstehen ist — zu keiner zeit, bevorab bey
jetzigen im Romischen reich vorwesenden oder sonst andern
kiinfftigen kriegen, durch einige darinnen genommene oder an
gewiesene quartiere, noch mit andern anforderungen, wie die
nahmen haben, nichtes davon ausgeschlossen, nec etiam sub
prætextu mutati status publici aut extremæ necessitatis beschwe
ret, sondern zwischen der graffschafft Oldenburg und beruhrter
herrschafft Jever eine immerwehrende gute nachbahrschafft und
correspondentz, jedoch ohne einige beeintråchtigung und be
schmålerung der eines jeden ohrts herrschafft zustehender ho
heit und regalien, gehalten werden soll.
8. Nachdem auch ferner ratione dominii directi iiber die
herrschafft Jever bisshero eine schwere differentze vorgefallen, in
dem Ihre Kon. Mat. zu Frankreich selbige herrschafft pro spe
ciali ducatus Burgundiæ feudo gehalten, und so wohl diese von
Ihr als gegenwertigem hertzogen und graffen von Burgund dar
auf prætendirte, als auch sonst etwa zustehende jura dominii
directi et supremi an Ihr. Kon. Mat. zu Dennemarck, Norwegen
durch ein formelles cessions-diploma plenarie iibertragen; Ihr.
Fiirstl. Durchl. zu Anhalt aber deme wiedersprochen und dass
obige ihre herrschafft kein speciale feudum Burgundiæ, sondern
Brabantiæ et familiæ Burgundicæ ut ducum Brabantiæ lehen sey,
soustiniret, so haben Ihr. Kon. Mat. zu Dennemarck, Norwe
gen, umb dem fiirstlichen hause Anhalt gleichfals hierinnen zu
volliger ruhe zu verhelfen, sich nicht weniger dieses anspruchs
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