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616 1689. 16. Juli. Nr. 24.
interessenten dergestalt abthun und einrichten tassen, dass kei
ner unter ihnen deswegen von Ihr. Furstl. Durchl. zu Anhalt
oder dero mitbenanten als allodialerben des leztern herm graf
fens einige gewehrschafft oder eviction zu prætendiren befugte
uhrsache haben wiirdt. Da aber dennoch jemand sich dessen
unternehmen solte, wollen Ihr. Kon. Mat. und dero successores
Ihre Furstl. Durchl. zu Anhalt und dero mitbeschriebene in
und ausserhalb rechtens verlretten und dessfals schadlos halten.
12. Dieweil die gråntzen zwischen der graffschafft Olden
burg und der herrschafft Jever absonderlich bey den so ge
nandten Koteritzen groden einer oder andern seits in zweifel
gezogen worden, so ist hiemit verabredet, dass, so nur iminer
muglich, alsofort nach auswechselung der ratification beyder
seits durch etliche commissarien die gråntzen vollig bezogen,
\vo sie zweifelhafftig, zu richtigkeit gebracht und darauf in ein
ordentliches protocoll zu kiinfftiger nachricht beschrieben wer
den sollen.
13. Nachdem Ihr. Kon. Mat. das schloss und stadt Jever
etliche jahr hero mit ihren volckern beseizet gehalten undt zu
deren verpflegung eine gewisse contribution aus besagter herr
schafft jåhrlich gehoben, so versprechen Ihr. Kon. Mat. hiemit,
so fort nach ausgewechselter koniglichen und furstlichen haubt
oder principal-ratification dieses tractats immediate nach bezah
lung des ersten termins droben verschriebener gelder ihre in er
wehnten schlosse und stadt auch sonsten in der herrschafft
Jever sich annoch befindliche commendanten, ober- und unter
officiers sambt den gemeinen knechten mit guter ordre, ohne
jemand leydes zu thun oder etwas abzufordern noch das ge
ringste, absonderlich an den gebauden, zu verderben oder sonst
mit hinwegzunehmen, nach richtig bezahlten schulden, mit de
nen gemelte militz denen burgern und unterthanen elwa ver
hafftet, wieder abfuhren zu lassen. Womit dan auch die con
tributions-anforderung zugleich gåntzlich aufhoren, undt weder
unter deren noch einigen andern nahmen durch einquartierung,
besatzung, durchmarchen oder sonst andern prætext halber, wie
der seyn mag, zu keinen zeiten, in fried oder krieg, offtberiihr
ter herrschafft, schloss, stadt und unterthanen etwas weiters
angemuhtet werden soll. Damit aber Ihr. Kon. Mat. und dero
nachfolger in der gråfflichen regierung hinfort aus dem schlosse
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