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1691. 26. Jan.
Nr. 3.
cessiones der stadt obligationes an sich gebracht, sollen von
diesem vergleich excludiret sein.
3. Ferner haben auch Ihr. Kon. Mat. gnådigst eingewilli
get, dass die creditores tempore solutionis dero wurckliche un
terthanen sein und in Ihr. Kon. Mat. landen ihr domicilium
haben, undt darunter diejenige nicht verstanden werden sollen,
welche entweder ihr domicilium aus Ihr. Kon. Mat. reichen
und landen nach anderen ohrten bereits transferiret, oder auch
in jeztbesagten dero reichen und landen sich nur ad interim auf
halten und niederlassen.
4. So sollen auch mehrangeregte creditores ihre original
obligationes dem magistrat zu Liibeck allemahl vorzuzeigen ge
halten sein, damit, was vorbesagter massen bezahlet wiirdt, dar
auf abgeschrieben werden konne.
5. Was die biss dato riickstendige zinsen betrifft, verspricht
errnelter magistrat, selbige von denen capitalien, so nach diesem
vergleich jåhrlich bezahlet werden, in denen drey nachfolgenden
jahren vollig abzutragen. So viel aber von denen unbezahlten,
und fiir eine zeitlang stehen bleibenden capitalien an zinsen
anjetzo nachstehet, so verptlichtet zwar offtgedachter magistrat
sich hiemit, dass selbiger sein eusserstes vermogen anwenden
wolle, auch dessfals Ihr. Kon. Mat. unterthanen vor andern, so
hald moglich, klaglos zu steilen. Weiln aber dabey remonstriret
worden, wie man sich dessfals zu einer so kurtzen zeit der
stadt bekandten zustandes halben nicht obligiren konne, so
haben Ihr. Kon. Mat. aus koniglichen gnade und propension
gegen gemeiner stadt auf einer gewissen limitirten zeit eben
nicht bestehen wollen, mit dieser bedingung jedoch, dass der
magistrat nicht allein mit abfiihrung der inzwischen lauffenden
zinsen jåhrlich richtig einhalten, sondern auch seinem ver
sprechen nach wegen der restirenden den creditoren nach und
nach satisfaction geben, und deren befriedigung dessfals nicht
gahr zu lang aussetzen werde.
6. Wie nun Ihr. Kon. Mat. bloss aus koniglichem gnade
und propension gegen dem magistrat und gemeiner biirgerschafft
der stadt Liibeck obigen allen stalt gegeben, da Sie sonsten mit
allem fug und recht darauf bestehen konnen, dass nachdem
den Liibeckern in Ihr. Kon. Mat. reichen und landen gegen
ihre debitoren prompte justitz wiederfåhret, ihren unterthanen
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