- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 8. 1691. 10. Sept. 207
Christian des Fiinfften darzu verordnete råthe, worzu wir, der
churfiirst, die unserige auch committiren wollen, nechstkiinfftig
besichtiget und erkundiget werden sollen, beleibziichtigen, also
und dergestalt dass der princesse Ld. einen churfiirstlichen
witthumbssitz alldar habe, und ans solchen benahmbten åmb
tern und giitern nahmhaffter, jåhrlicher, gewisser und bestån
diger freyen intraden, nutzung, gefålle und hebung, olme alle
beschwerung und abgang, zwanzig tausend reichsthaler haben
undt geniessen solle. Im fall aber die assignirten witthumbs
åmbtere an gefållen und hebungen die vollige summe der zwan
zig tausend reichsthaler nicht ausbringen wiirden, soll der
mangel aus unserer renthcammer zu Dresden oder aus anderen
nechst daran gelegenen guthern, die so viel austragen konnen,
erstattet und vollkommlich ersetzet werden, zu dessen mehrer
versicherung wir das ambt . . . unterpfåndlicb verschreiben
wollen; und wollen wir, der churfiirst, Ihr. Kon. Mat. alsofort
nach beschehenem beylager ein ordentliches register von allen
intraden und hebungen des jetztgenannten leibgedings in bil
lichen anschlag, wie unsere beederseits bierzu committirte sich
dariiber vergleichen werden, darzu eine gewohnliche leibzucht-,
auch schutz- und schirmverschreibung nach dem bey denen
ehetractaten abgefasseten undt von beyder theile commissarien
unterschriebenen project unter unserer hand und siegel aushån
digen und iiberliefern lassen.
5. Da es nun auf kiinftigen fall zu einreumung des wit
thumbs gelangen wiirde, sollen alsofort unsere ambtleuthe, auch
die von adel, undt såmbtliche mannschaft und unterthanen, die
zu bemelten witthumbsscbloss und åmbtern gehorig, Ihrer Ld.
mit obrigkeitlicber jurisdiction, geboth und verboth iiber die
selbe, olme månnigliches eintrag und hinderung, zu exerciren
angewiesen werden, und Deroselben schworen und huldigen;
damit sie also nach Ihr. Ld. und sonst niemand anders sich
zu halten und zu richten haben; jedoch vorbehåltlich der erb
huldigung und dass so wohl geist- als weltliche in das witthumb
gehorige unterthanen bey ihren althergebrachten freyheiten, ge
rechtigkeiten und gewohnheiten bleiben und dariiber keines we
ges beschweret werden sollen, daran wir der churfiirst auch uns
und unseren erben und nachkommen hieriiber die landesfiirst
liche hoheit, gemeine landschatzung, offnung, geleithe, heerzug,
folge, steuern, landordnungen, malefiz- und appellation-sachen,
auch die vertheidigungen derer irrungen, so zwischen denen
innlåndischen undt benachbarten zu erhaltung der grentzen und
anderen gerechtigkeit halber fiirfallen mochten, auf unser und
unserer erben kosten auszufiihren.
6. Ingleichen die lehnwahren und ritterdienste vorbehalten,
doch dergestalt wenn Ihr. Ld. erheischender nothdurfft nach

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