- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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224 Nr. 9.
1691. 19. Dec.
prævaliren gesuchet, vorgangen. Und dann allerseits fur guth
befunden worden, dass, so lange gegenwårtiger krieg wåhrel,
und das commercium nach Franckreich nicht generaliter frey
gegeben und geoffnet wird, zu vorkommung erwehnter placke
reyen und unterschleiffe wir unseres ohrts unseren cantzeleyen
ernstlich anbefehlen liessen, keine passe auszufertigen, es sey
dan von denen, so solche verlangen, vorhero mittels eines cor
perlichen eydes dargethan und erhårtet worden, dass sie unsere
wurckliche unterlhanen und einwohner unserer reiche und lan
den — jedoch so viel die fahrt nach Franckreich belrifft, unsere
provintzien und stådte im Romischen reich belegen, krafft der
ergangenen avocatorien, ausgeschlossen — auch schiff und la
dung gleichfals unseren unterlhanen gehorig, und unter den
selben keine contrebandewahren, wie solche in denen zwischen
uns, der crohn Engeland und dem Staat der vereinigten Nieder
landen aufgerichtelen tractaten specificiret worden, befmdlich
seind; sodan englischer und hollåndischer seiten iiber die aus
zulassende generale befehle unseren unterlhanen, gegen vor
zeigung unserer koniglichen passe, in ihrer fahrt und navigation
in keine wege hinderlich zu fallen, annoch einem jeden schiff,
so nach Franckreich zu siegeln willens, von hiesigen englischen
und hollåndischen ministris ein schreiben gratis und ohne auf
fenthalt mitgegeben, und darinnen im nahmen ihrer principa
len denen commandeurern, ausliegern zur see und commiss
fahrern beeder nationen injungiret werde, sich an unserer unter
thanen schiffe, so mit unseren passen vorerwehnter massen
versehen, keines weges zu vergreiffen, sondern dieselbe ohne eint
zige molestirung, visitation und auffenthalt nach dem ohrt, wo
hin sie desliniret, pass- und repassiren zu lassen; so ist hiemit
unser allergnådigster wille, dass du hinfuhro uns keinen pass,
ehe und bevor der impetrant, entweder in der cantzeley oder
auch vor dem magistrat des ohrts, wo er wohnhaft, obspecifi
cirten corperlichen eidt abgeleget, zur unterschrifft præsentirest
und ausferligest und da jemand, wer der auch sey, ohne der
gleichen eidtiiche deposition einen pass verlangen solte, ihn
mit seinem gesuch ab- und zuriick weisest, wie dan auch die
jenige, so gegen ihren eidt gehandelt zu haben hiernegst be
funden werden mochten, als meineidige an ehre und guth un
ausbleiblich gestraffet werden sollen.

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