- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 10. 1692. 15. Marts. 253
Kon. Mat. territorium quittiret, undt ferner alle jahr auf ihre
eigene kosten zu recruitiren, undt denen officirern dero behuef
dasjenige, was Ihr. Kays. Mat. Dero eigenen officirern im reich
zu werben geben, so fort nach geendigter campagne auszahlen
zu lassen, auch ihnen die permission, solche werbungen im
reich anzustellen, sambt denen dazu ben5tigten lauff- und- sam
melplåtzen zu verschaffen.
15. Ferner wollen Ihr. Kays. Mat. diese trouppen mit gu
ten winter- auch rafraischir-quartieren, ihrer eigenen soldatesque
gleich, vorsehen, auch ihnen alle andere commoditåten, bene
ficia und gratificationes nach proportion mit zustatten kommen
lassen, so dan die verfiigung thun, dass sie nicht unnotiger
weise und wieder kriegs-raison strappaziret noch ohne noth von
einander getrennet, sondern so viel moglich beysammen gelas
sen, und zu keinen andern und mehrern diensten, es sey in
wacht, ziigen oder andern kriegs-operationen, gebrauchet werden,
als welche sie nach billigmessiger proportion des wiircklichen
quanti ihrer manschaflft zu leisten schuldig und verbunden sein.
16. Wegen der gefangenen ist verglichen, dass diejenige
Turcken, so von Ihr. Kon. Mat. volckern gefangen genommen
werden mochten, Ihr. Kays. Mat. verbleiben sollen; wohingegen
Dieselbe versprechen, dass solche gefangene gegen diejenige, so
der feindt etwa von diesen auxiliartrouppen bekommen mochte,
ausgewechselt oder auch sonsten so bald moglich den kayser
lichen gleich ranzioniret werden sollen.
17. Die vom feinde eroberte beuthe soll ihnen zwar gelas
sen werden, jedoch was plåtze, festungen wie auch artiglerie,
munition, proviant und dergleichen kriegsnothwendigkeiten be
trifft, Ihr. Kays. Mat. als kriegs- und landes-herrn alleine ver
bleiben.
18. Als auch Ihr. Kon. Mal. sich oben art. 2 reserviret,
diese volcker auf bedurffenden fall zu revociren, so versprechen
Ihr. Kays. Mat. hiemit, dass wie Sie das freund-, oheimb- und
bruderliche vertrauen zu Ihr. Kon. Mat. gesetzet, dass Sie extra
casum necessitatis und ohne anscheinende gefahr selbsten iiber
zogen zu werden Ihro diese volckhiilffe nicht entziehen werden,
also in hoc casu — so Gott verhiite — die trouppen nach vor
gångiger requisition alsofort zuriick marchiren undt, wie bereits
vorhin angefuhret, hiss an Ihr. Kon. Mat. gråntzen defraiiren,

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