- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
298

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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298 1692. 10./20. Juni. Nr. 14.
auf sich nehmen, in Hamburg prompto ohne fernere weitleuff
tigkeit mit stiick von achten oder reichsthalern bahr zu erlegen,
und zwar sechs wochen nach dem tage, dass Ihr. Kon. Mat.
wirdt declariret und durch des vice-gouverneurn handt, welcher
dazu in Ihr. Kon. Mat. rescript angewiesen und desfalls beho
rigen schein innerhalb ein monaths frist auszustellen befehliget
werden soll, dargethan und erwiesen sein, dass die Churbran
denburgische privilegirte von ermelten Ihr. Kon. Mat. vice-gou
verneurn vor alles oder zum theil wegen obbenandter summe
der sechszehen tausend reichsthaler nicht bezahlet werden kon
nen oder bezahlet worden. Da aber der vice-gouverneur vor
beruhrten schein in der bestimbten zeit nicht extradiren wiirde,
soll er zu allen schaden, so den Ghurbrandenburgischen privi
legirten daraus erwachsen mochte, zu antworten schuldig und
gehalten sein. Solte aber mehrbemelter vice-gouverneur gantz
oder zum theil die Churbrandenburgische privilegirte fur offter
wehnte summe, es sey mit baar geld oder durch tuchtige wah
ren nach dem dortigen landes-preyss, in besagter monaths frist
zu bezahlen offeriren, selbige aber solche zahlung nicht anneh
men wollen, haben sie sich den dadurch erleidenden schaden
selbsten zu iraputiren.
2. Ferner lassen zwar Ihro Kon. Mat. zu Dennemarck etc.
den punct wegen der zwischen der koniglichen Dånischen com
pagnie und den Ghurbrandenburgischen privilegirten streitigen
land-cultur bis zu aufrichtung des haubt-vergleichs, welcher un
ter gedachten beeden compagnien mit dem forderlichsten getrof
fen werden soll, ausgestellet sein; gleich wie aber Ihro Kon.
Mat. durch obberuhrte Dero declaration bewilliget, dass in den
nechstfolgenden dreyen jahren die Churbrandenburgische privi
legirte von ihrer handlung nach St. Thomas mehr nicht als drey
tausend reichsthaler in allem entrichten sollen, als wirdt hiemit
ferner declariret, dass ob zwar die Churbrandenburgische privi
legirte keines weges schuldig seindt wehrender solcher dreyen
jahren einige låndereyen auf der insul St. Thomas zu cultiviren
und zu bebauen, ihnen doch solches, wan es ihnen also gefålt,
frey und unverwehret sein solle, plantagien aufzunehmen und zu
cultiviren, keines weges aber die von andere angenommenen aus
zuhandeln oder zu gebrauchen; und haben solchemfalls die
Churbrandenburgische privilegirte, dafern sie plantagien zu cul

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