- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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332 1692. 21. Juni. Nr. 15.
verbinden, sondern auch dasselbe auf die gegenwårtige zeiten
und conjuncturen etwas nåher einzurichten. Immassen dan
zwischen beyderseits hoher contrahenten dazu bevollmåchtigten
ministris und råhten krafft der ihnen ertheilten zu ende dieses
tractats inserirten respective koniglichen und churfiirstlichen
vollmachten hieruber handlung gepflogen, und bis auf Ihr. Kon.
Mat. und Ihr. Churfurstl. Durchl. ratification folgende articulen
verglichen und aufgerichtet worden:
1. Anfånglich soll zwischen Ihr. Kon. Mat. zu Dennemarck,
Norwegen etc. und Ihr. Churfurstl. Durchl. zu Brandenburg, wie
nicht weniger dero beederseils erben und successoren an dero
reichen und der chur eine nåhere vertraulichkeit und freund
schafft und eine defensiv-biindnus zu erhaltung friedens, beyder
theile sicherheit und dero erlangten und habenden rechten wie
der alle und jede, wer die auch seyn mochten, so einem oder
dem andern paciscirenden theil, dessen respective reiche, chur
furstenthumb und lande feindlich iiberziehen wiirden, hiemit
und krafft dieses seyn, und von beyden hohen bundesverwand
ten mit gutem glauben und aufrichtig gehalten werden.
2. Absonderlich wollen beyde theile bey gegenwårtigen ge
fåhrlichen leufften aus allem, was von einigen etwa vorgehenden
gefåhrlichen machinationen und consilien zu des einen oder des
andern wissenschafft kombt, alsoforth mit einander vertraulich
communiciren und alle nohtige kråfftige und schleunige mesures
zu beederseits sicherheit, interesse und convenience dagegen zur
hand nehmen, auch dero behuff einige ihrer geheimbtesten mi
nistren, so offte es nohtig geachtet werden mochte, zusammen
schicken und sich, der nothdurfft nach, weiter und nåher mit
einander vereinigen.
3. Zu welchem ende dan auch einjeder seinen an auswår
tiger potentaten hoffen oder bey den republiquen habenden mi
nistris anzubefehlen, dass sie mit einander fleissig und vertrau
lich communiciren, und alles und jedes, was passiret und zu
beyder oder auch nur eines theils besten und interesse gereichet,
zeitig berichten, auch sich zu beforderung des einen oder des
andern besten und interesse einander getreulich die handt bie
ten und de concert gehen sollen.
4. Und weiln es sowohl in der nachbarschaft ausserhalb
dem heyligen Romischen reiche als auch in dem heyligen Bo

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