- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
388

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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388 1693. l./ll. Febr. Nr. 18
bunden seyn konne undt wolle, sich verwahren zu lassen ge
miissigt worden, so wollen fursten undt stande nicht allein
solche eingewandte protestation undt verwahrung hiermit be
kråfftiget haben, sondern auch embsigen fleisses sich bemtihen,
dass bey noch vorwehrendem reichstage nach verordnung des
friedenschlusses und mehrberegten leztern reichsabschied die
abhandelung einer stetswehrenden wahl-capitulation zur hand
genommen, zur richtigkeit gebracht und darinnen alles dasjenige,
so vorangezogener massen den fursten undt standen zu nach
theil und abbruch ihres zustehenden rechtens in jetziger kay
serlichen wahl-capitulation enthalten, abgethan und verbesseret
werden moge.
4. Gleiche meinung hat es auch viertens, wann ins kunff
tige in allgemeinen reichssachen undt handlungen mehrberu.hr
ten Medensabschied zuwieder olme gesambter chur-fursten und
stande auf gemeinen reichs- oder andern zu solchen sachen
gewidmeten conventen und zusammenkunfften dariiber gepflo
genen rath und beschehener einwilligung etwas beschlossen und
verordnet werden solte, dass nehmlichen fursten undt stande
solches fur keinen reichs-schluss erkennen, noch sich dardurch
einiger gestalt verbinden lassen wollen.
5. Gestalt dann, nachdem funfftens ohnlångst wieder alles
bessere vermuthen fursten undt stande zu hochster ihrer be
frembdung erfahren miissen, dass, als von seiten des hochfiirst
lichen hauses Braunschweig-Luneburg-Hannover man sich nicht
entgegen seyn lassen, denen obangezogenen reichs-grundgesåt
zen und pragmatischen sanctionen e diametro zuwieder, iiber
den krafft des Westphålischen friedens-instruments auf kiinff
tigem fall gåntzlich und fur ewig zu expungirenden achten elec
torat noch den neunten zu ambiren und bejr dem darzu ge
brauchten modo agendi das recht und den in dergleichen
hochsten reichsnegotiis hergebrachten, auch bey der Westphå
lischen friedens-handlung solenniter observirten stylum des reichs
und in specie das als ein essentielles stiick dazu erforderte
prævium suffragium der fursten und stande schlechterdinge vor
beyzugehen, man ohne diese sache vor die gesambte reichs
stånde, wie sich von rechtswegen gebiihret håtte, kommen zu
lassen solche bloesshin allen dawieder beschehenen kråfftigen
remonstrationen ungeachtet vor ein hochlobliches churfxirst

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