- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 18. 1693. l./ll. Febr. 391
lehnungen ihro und andern regirenden landsfiirsten uber eines
jeglichen unterthanen land und lente zustehende obrigkeitliche
gewalt und deren anhangende jura, so weit solche dem gesamb
ten furstenstande gemein seynd, ohngeschmåhlert undt ohnge
kråncket erhalten werden, und darunter einander treulich bey
stehen.
9. Damit nun zum 9ten vorgesetzetes alles zum gedey
sahmen effect gebracht werden moge, versprechen fursten
und stande einander hierdurch, ihre zu gemeinen reichs- und
andern versamblungen abschickende råthe und gesandte dahin
gemessentlich zu befehligen und anzuweisen, dass sie nicht al
lein auf diese beschehene verabredung in ihren votis und hand
lungen ihr unverriicktes absehen richten, sondern auch aus
allen vorkommenden dahin einlauffenden und der reichsfiirsten
gerechtsahmen betreffenden sachen getreulich unter einander
communiciren undt mit einmuthigem rath undt zusammenset
zung deren genaueste beobacht- und erhaltung sich angelegen
seyn lassen, darwieder ihres theils nichts verfångliches eingehen,
noch demselben nachsehen, oder sich darunter trennen und ir
rig machen lassen, sondern da dergleichen vorgehen solte, sich
unter einander eines gleichformigen umbståndlichen berichts mit
anhangung ihres unvergreiflichen und allerdings unverbiind
lichen bedenckens vereinbahren, und jedweder dasselbe an sei
nen herren principalen zu erholung nothigen befehls unverlångt
uberschicken. Immittelst aber und vor einlangung allerseits
hoher herren principalen resolution ihrer keiner zu abbruch der
furstlichen gerechtsahmkeiten einseitig verfahren solle.
10. Wann auch fiirs zehende ausserhalb reichs oder ande
rer versamblungen mercklich der fursten undt stande gerecht
samkeit betreffende sachen vorgehen, und einer oder ånder hie
von einige nachricht erlangen solte, wollen fursten und stande
nicht allein daraus mit einander in schrifften vertraulich com
municiren, sondern auch, da es die notthurfft und angelegen
heit erfordern wurde, ihre vertraute råthe an eine gelegene
mahlståtte zusammenschicken, und was bey solcher begebnuss
zu erhaltung der fursten recht und gerechtsahmkeiten und ver
hutung alles wiedrigen vorzunehmen, berathschlagen und ent
schliessen lassen.
11. Von diesen unter sich verglichenen puncten wollen zum

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