- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
460

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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460 1693. 3. Marts. Nr. 21.
desfals weiter beobachtet und was zu vorkehr- oder abwendung
sothanen gefåhrligkeit, schadens und nachtheil thun- und niitz
lich befunden werden mochte, beschlossen werden konne.
3. Zu welchem ende ein jedweder seinen an auswertiger
potentaten hofen oder bey republiquen sich befindlichen mini
stris anzubefehlen, dass sie mit einander fleissig und vertraulich
communiciren, auch sich zu beforderung des einen oder des
andern besten und interesse einander getreulich die hand bie
then sollen.
4. Als nun solchergestalt diese biindnis zu keines offension
oder beleidigung, sondern einzig und allein dahin angesehen,
wie von der contrahenten reiche, churfurstenthum und landen
alle gefahr abgewendet werden mochte, also daferne es sich
wieder verhoffen begeben und zutragen solte, dass eines der
bundesverwanten respective in seinen reichen, churfurstenthum,
fiirstenthumen, grafschatften und landen oder auch in seinen
besitzenden und habenden rechten und regalien von jemand
ohne gegebene rechtmåssige ursache feindlich angefallen und
mit gewalt turbiret wurde, soll das andere theil dem beleidigten
auf geschehene und vorhergegangene notification beyzustehen
und so viel volcker zu hiilfe zu schicken schuldig seyn, wie in
nachfolgenden articulen deutlich 1 gemeldet wird.
5. In dieser defensiv-alliance seynd ausdrucklich einge
schlossen und begrieffen, an seiten Ihrer Kon. Mat. dero reiche,
furstenthumer und lande mit allen ihren juribus, regalien, hoh
und gerechtigkeiten und was Ihr. Kon. Mat. bey denen in- und
auserhalb dem Romischen reiche besitzenden oder erwarttenden
furstenlhumern, graf-herrschafften und landen vor recht und ge
rechtigkeit nach ausweisung der reichs constitutionen und ge
setze und krafft aufgerichteter friedenschliisse bereits itzo inne
haben und besitzen oder durch rechtliche succession und son
sten erwartten; an Sr. Churfurstl. Durchl. zu Sachsen seite aber
zuforderst dero churfurstenthum und alle demselben incorpo
rirte und zugehorige oder in solchem territorio gelegene alte
und neue erblande und stiffter Merseburg, Naumburg und Zeitz
nebenst denen marggrafthumern Ober- und Nieder-Lausitz, in
1 R udelader: deutlich.

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