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560 1693. 12. Juli. Nr. 26.
gråfflichen pupillen giithern von jahr zu jahr zu ersparende
geldsumme enlweder zu deren wiedereinlosung oder acquirirung
anderer mehr beqvehmer liegenden grunde und guther hinwie
der angewendet, und sowohl das eine als das andere nachmahls
dem corpori der gråfflichen guther wieder einverleibet und da
von nimmer separiret werden, sondern zu des gråfflichen pupil
len succession auf dessen erfolgendes absterben gleich dessen
andern guthern mit gehoren, damit das grossvåterliche statutum
auch desfals bey macht und dessen verordnung ratione succes
sionis in der gråfflichen familie in unverruckter observantz
verbleibe.
26. Sechs und zwantzigstens. Nachdem nicht nur an sich
selbst billig, sondern auch der våterlichen und grossvåterlichen
verordning, imgleichen dem am 23.sten Junii anno 1685 ergange
nen kayserlichen decret gemåss ist, dass der gråffliche pupil in sei
ner seeligen vorfahren evangelischer religion, ungeenderter Augs
purgischer confession, erzogen werde, und da solches nicht ge
schehe, dem gråfflichen pupil dadurch grosser nachtheil zuwach
sen wurde, so haben auf Ihr. Kon. Mat. deshalber geschehene
gnådigste erinnerung die gråffliche frau mutter, vormunderin,
und beede herren contutores, sambt und sonders, sich einmuh
tig dahin erklåhret, deme schuldigster massen nachzuleben, und
den gråfflichen pupillen in jetztbedeuteter religion besten fleisses
erziehen zu lassen und zu seiner education tiichtige persohnen
mit negstem zu bestellen.
27. Sieben und zwantzigstens. Obgesetzte vertrags-articul
sollen nach all ihrem einhalt, sobald die ratificationes gegen
einander ausgewechselt, zur execution gebracht, und die dem
gråfflichen pupil zu restiluiren verglichene guther und lånde
reyen demselben ohne verzug eingereumet werden.
28. Acht und zwantzigstens. Damit aber uber diesen so
schwer- und muhesamb mit langem vorbedacht abgehandelten
vergleich aus dem einhalt einiger tractalen von vorigen zeiten
keine neue irrung oder zweiffel erwachse, so verbinden sich die
gråffliche frau mutter und vormunderin, wie nicht weniger
beede herren mitvormundere, in nahmen des gråfflichen pupil
len auch vor sich selbst und ihre erben bey ehren, guter treue
und wahren glauben, dass sie alle zwischen Ihr. Kon. Mat. und
dero in Gott ruhenden herrn vater, glorwiirdigster gedåchtnus,
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