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188 Anmærkninger og Henvisninger.
ernære sig som Daglejeie, gaar igjen indtil sene Tider, se
D. L. 8—19—15 og Frdg. 25. Marts 1791 § 1; det hæves
først ved Tyendeloven af 10. Mai 1854 § 8.
12 S. 385 f. 18 S. 388 f.
14 8. 392 f. J. Engelmann, Leibeigenschaft in
Russiand 32 f. Det er ogsaa lærerigt at se, hvorledes
Livegenskabet i sene Tider udbreder sig til Lande under russisk
Scepter, hvor der tidligere var Bondefrihed. Saaledes i
Lille-rusland, hvis Særrettigheder man vilde til Livs. „Vor al lem
galt es, die Einheit des Volkes zu spalten und, um jede
Opposition unmöglich zu machen, den Adel auf die Seite der
Regierung zu ziehen. Es geschah auf möglichst einfache
Weise, man gab ihm seine Bauern zu Leibeigenen, damit
war jedes Band zwischen Adel und Volk zerrissen, der Adel
stand nun auf Seiten der Regierung. Am 3. Mai 1783,
des-selben Jahres in welchem zum dritten Mal die
Unverjåhrbar-keit der Freiheit proklamirt worden war, wird in
Kleinrass-land die Leibeigenschaft eingefiihrt. Es handelt sich um
Steuern, um deren rechtzeitige und sichece Einzahlung und
um Vermeidung der Ueberbiirdung der Gutsherren und Bauern
durch die Steuern fur die Låuflinge. „Damit ... die Eio«
nahmen der Krone sicher und zweifellos wiirden und das
Entlaufen der Bauern, was Gutsherren und zuruckbleibende
Bewohner belaste, verhindert werde, hat jeder Bauer auf der
Stelle und in dem Stande zu verbleiben, wo er bei der jetzigen
letzten Revision angeschrieben worden ist, mit Ausnahme
derer, die vor diesem Ukase sich entfernt haben. Wer aber
nach diesem Ukase låuft, soli nach den allgemeinen
Reichs-gesetzen behandelt werden." Also ganz wie vor 200 Jahren
in jenem Ukase von 1597. Ohne weiteres wird als Laufling
bezeichnet, wer das ihm zustehende Recht der Freizugigkeit
ausubt . . . Ganz wie vor 200 Jahren: dieselben Ursachen,
dieselbe Verlegenheit der Verwaltung, dieselbe Massregel,
dieselbe Motivirung, dieselbe Ausdrucksweise, dasselbe
Igno-riren des Rechtes, dieselben Folgen." Engelmann 148 f.
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