- Project Runeberg -  Das Erkenntnisproblem in Hegels Philosophie, die Erkenntniskritik als Metaphysik /
199

(1912) [MARC] Author: Adolf Phalén
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Das Erkenntnisproblem in Hegels Philosophie. 199
die ältere formale Logik vertreten kann: »Formen kommen den
Begriffen in so weit zu, als die ihnen vorgestellten Beschaffen-
heiten ein vereinigtes Mannigfaltiges sind, an dem sich, ohne auf
die Besonderheit des Einzelnen einzugehen, gewisse allgemeine
Verhältnisse unterscheiden lassen.» Das Urteil dagegen wird als
ein unmittelbares Verbinden oder Trennen von Begriffen gefasst.
»Sowohl das in den Begriffen vereinigte Mannigfaltige und seine
Verhältnisse, als auch die Verhältnisse der Begriffe zu einander
zum Bewusstsein zu bringen, ist die Aufgabe der Urteile.» »Ur-
teile sind daher Formen der Verknüpfung oder Trennung der Be-
griffe, durch welche uns die Verhältnisse derselben zu ihren Teilen
und zu einander zum Bewusstsein kommen.» »Die Verknüpfung
oder Trennung der Begriffe im Urteil ist eine unmittelbare, un-
vermittelte.» Der Schluss endlich wird als eine Verknüpfung zweier
Begriffe, vermittelst eines dritten aufgefasst. »Dagegen lässt sich
vorläufig wenigstens im allgemeinen die Möglichkeit übersehen,
dass, wenn in zwei Urteilen das Verhältnis zweier Begriffe zu
einem und demselben dritten Begriff ausgedrückt ist, mittelst die-
ses beiden Urteilen gemeinsamen Begriffs das Verhältnis der bei-
den andern Begriffe zu einander, und damit ein drittes Urteil ge-
geben sein kann, welches jene Begriffe verknüpft oder trennt.
Dieses Zusammenfassen (Zusammenschliessen) der in gesonderten
Urteilen enthaltenen Begriffe in ein neues Urteil heisst Schliessen,
die daraus entstehende Denkform der Schluss.» — Was nun zu-
nächst den Unterschied zwischen Begriff und Urteil betrifft, so
scheint er notwendigerweise subjektiv, nicht ein Unterschied in
dem Gedachten, sondern im Denken zu sein. Der Begriff wird ja
selbst als Einheit und damit Verknüpfung von Bestimmungen ge-
fasst. Man kann nicht antworten, dass das Urteil vielmehr ein
Trennen ist, denn es soll ja ebensosehr eine Verbindung sein-
Man kann auch nicht antworten, dass der Begriff eine Verbindung
von Begriffsbestimmungen ist, das Urteil eine solche von selbstän-
digen Begriffen, denn teils kann ja in einem Urteil eine Begriffs-
bestimmung bei einem Begriff herausgenommen, teils werden die
Begriffe, die das Urteil verknüpft, in bestimmten Zusammenhängen
gesetzt, und damit ist gesagt, dass sie nicht selbständig in dem
Sinne sind, dass sie nicht als Begriffsbestimmungen in einander
enthalten sind. Damit dass sie in dem Urteil verknüpft werden,
ist ja der eine als Bestimmung bei dem anderen gedacht. Die
einzige Möglichkeit ist dann die, wie Drobisch einen rein subjek-

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