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Das Erkenntnisproblem in Hegels Philosophie. 399
lieh Einzelne und damit eigentlich die empirische WirkUchkeit als
solche ist als das Allgemeine ausschliessend unwissbar. Das Ein-
zelne aber, das das Allgemeine ausschliesst, ist doch dasselbe wie
das, was eins damit ist. Auch das sinnlich Einzelne ist damit
wissbar. — Da Hegel den Satz von der Vernünftigkeit der Wirk-
lichkeit in der Einleitung zur Enzyklopädie ^ behandelt, hält er sich
an die Seite der Sache, dass die vernünftige Wirklichkeit ein be-
sonderer logischer Begriff ist, der nicht nur von dem der Zufällig-
keit, sondern auch von dem des Daseins, der Existenz usw. ver-
schieden ist. Andererseits könnte man jedoch, wie wir gesehen,
ebensowohl die Vernünftigkeit von Allem behaupten. — Es ergiebt
sich auch aus dem Obigen, dass man berechtigt ist, sowohl die
empirische Wirklichkeit mit der vernünftigen zu identifizieren, als
zu sagen, dass sie ein Moment davon ist. Denken wir uns nun,
dass die Wirklichkeit in dem Satze die empirische Wirklichkeit
bedeutet, oder wenigstens dass die empirische Wirklichkeit als sol-
che vernünftig, gut ist, welche Deutung der Darstellung in der
Einleitung zur Rechtsphilosophie unstreitig auch befugt ist, so
braucht der Satz doch nicht zu bedeuten, dass Hegel eben den
damaligen Zustand als den absolut guten aufgefasst habe. Es
braucht ja hierin nicht zu liegen, dass er den gegenwärtigen höher
als den vergangenen schätzt. Nur als Moment der ganzen empi-
rischen Wirklichkeit erhält jede Zeit ihren Wert, worin dann nicht
zu liegen braucht, dass eine bestimrfite Zeit das absolut Wertvolle
ist. Eine reaktionäre Tendenz, eine Behauptung, dass der gegen-
wärtige Zustand beibehalten werden solle, brauchte dann nicht
darin zu liegen. Andererseits liegt es in dem Charakter der Hegel-
schen Lehre als eines geschlossenen Systems, dass das Letzte das
absolut Höchste ist, und da die zeitliche Entwicklung z. B. der
Staatsformen sich mit der logischen deckt, so muss Hegel konse-
quenterweise die Staatsform seiner Zeit als die höchste auffassen.
Dass in der Einleitung zur Rechtsphilosophie wirklich eine Ten-
denz sich geltend macht, den vernünftigen Staat mit dem Preussen
von 1821 zu identifizieren, dürfte wohl auch Haym mit Recht be-
haupten. Dies bedeutet aber nur, dass an dieser Stelle eine Seite
der Sache schärfer hervorgetreten ist, während z. B. bei der Auf-
nahme des Satzes in die Einleitung zur Enzyklopädie die entgegen-
gesetzte sich mehr geltend macht. Hierauf weist daher auch Hut-
chison-Stirling in seiner Polemik gegen Haym hin.
1 S. 8f.
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