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ÖFVERSTE NILS DJURKLOWS LEFNADSTECKNING 149
hinder- und ruinirung unserer Commercien täglich geschiehet, un-
serer Unterthanen Schiffe und Gäther in der See feindlich hantiret,
bernach auffgebracht und woll gar zum verkauff und confiseation
affentlich angeschlagen werden, wie Sie die General-Staten dann auch
wieder das herkommen und Unser in der Ost-See hahende recht
Ihre Krieges Schiffe und Convoijer ohnbeurlaubet hineingehn lassen,
andere Potentaten wieder uus in feindschafft zu versetzen; von der
bisher, insonderheit zu ihrem besten geföhreten Mediation mit der
höchsten Undankbarkeit Unss ausschliessen, zur völligen ruptur und
feindseligket gegen Unss in ihrer Versamblung öffentliche resolution
nebmen, unndt sonst keine gelegenheit verabsäumen, wodurch Sie
sich in der Tath alss öffentliche feinde bezeigen unnd Uns unnd den
Unsserigen Schaden, Schimpf, nachtheil und ungelegenheit zuföigen
mögen. Alss haben wir hingegen billig uwsern unterthanen und
allen andern, die sich unserer Commission und zulassung gebrauchen
wollen, die macht unnd freijheit gegeben, nicht nur wieder diejenige
so auff solehen Raub zu fahren, mit Churfärstlichen oder andern
Pässen unnd commissionen in See angetroffen werden, zur gegenwehr
sich gefast zu machen unnd besten vermögens zu verthedigen, be-
sondern auch auff alle und jede Schiffe und Gäther, so dem Chur-
försten zu Braudenburg und dessen uutertbanen oder auch allen
andern, die mit gesagten seinen Pässen fabren unudt Sie in der
See oder dessen hafen antreffen, impleichen gesagten des Churftir-
sten Allijrten, nemlich der General Staten der vereinigten Nieder-
lande unnd deren untherthanen, als welecher sich der Churfirst in
angeregter Räubereij am meisten bedienet, als feindlich Guth anzu-
reiffen, wegzunehmen unnd in unsere hafen auffzubringen unnd zn
geniessen; Immassen wihr danu hiemit und in Krafft dieses Unsers
ottenen Patents gegenwertigen Unserem Capitain Nicolas Diur-
klow commission und macht ertheilet, alle Schiffe und Gäther, die
dem Churfirsten zu Brandenburg und seinen unterthanen zugehörig,
oder mit seinen Pässen auff die Cap fahren, in der See und feind-
lichen hafen anzugreiffen, wegzunehmen und in einen Unss gehörigen
oder von Unss besetzten hafen, den er am negsten erreichen kan, zu
bringen, sich damit beij unseren jedes orthes habendem Gouverneur
oder Commendanten anzugeben und von denen selben die verordnung,
wie weit die auffgebrachte Schiff unnd Gäter preiss zuerkennen, zu
erwarten. Nebmen darauff obiggenannten Capitain Nicolas Diur-
klow mit beijlhabenden persohnen Schiff und Gätern nicht allein
auff solehe unsere Commission und zulass in Unsern Königl. Schutz,
Scehirm unnd protection, sondern wir befeblen auch dabeij allen un-
ser hohen unnd mniedrigen beij unserer Schiffsflotte befiudlichen Ad-
miralen, vice admiralen und anderer Bedienter auch denen commen-
danten in Vestungen, woselbst gedachter Capitaine Nicolas Diur-
klow anlangen möchte, gnädigst, und wollen, dass sie ihm und seine
mitbeschriebenen in ibrem vorhaben auff behöffigem fall so woll zu
lande alss zu wasser assistiren unnd demselben zu besserer fortstel-
lung dessen wass wir Ihm committiret allen befordersamen willen
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