Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - I. Das Recht des Kindes, seine Eltern zu wählen
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dann betrachtet werden, dass es nicht in einer dis-
harmonischen Ehe geboren wird. Vor allem des-
halb muss die Ehe frei werden, das will sagen, dass
die Gatten sich nach gegenseitigem Uebereinkom-
men frei trennen können und nur bei der Schlie-
ssung der Ehe, wie bei ihrer Auflösung gewisse
Pflichten gegen die Kinder auf sich nehmen müs-
sen. Solche gesetzlichen Verfügungen wären wohl
oft auch in diesem Falle überflüssig, in anderen
können sie von Bedeutung sein; aber in kei-
nem werden sie ein Hindernis für die Ent-
wickelung des Verhältnisses zu den Kindern;
während hingegen die jetzigen ehelichen Zwangs-
gesetze — sowohl in Bezug auf die Scheidung wie
auf die Vormundschaft des Mannes u. s. w. —
Hindernisse für eine höhere Entwickelung des Zu-
sammenlebens zwischen Mann und Weib geworden
sind.
Nicht das strammere Anziehen der ehelichen
Bande wird die Kinder davor behüten, in einem
zerstörten Heim heranzuwachsen: sondern ein
vertiefter Ernst bei dem Eingehen der Ehe, aber
vor allem ein vertieftes Verantwortlichkeitsgefühl
gegenüber den Kindern selbst. Dieses wird es er-
mögHchen, dass die Gatten, die sich in ihrem ehe-
lichen Glück enttäuscht sehen, doch eine friedevolle
Resignation, eine hohe Würde bei einem fortge-
setzten Zusammensein bewahren können, wenn
sie fühlen, dass dies für die Kinder, die schon vor-
handen sind, die beste Lösung des Konfliktes ist.
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