Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - I. Das Recht des Kindes, seine Eltern zu wählen
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Ein junger Mann — selbst Arzt — hatte sich
für gesund gehalten, als er sich verheiratete. Er
entdeckte seinen Irrtum und war nun vor die Wahl
gestellt, seiner Frau zu schaden oder von ihr zu
lassen. Da sie einander tief liebten, war der ein-
zige Ausweg, sich zu trennen. Denn die Ehe nur
als Freunde fortzusetzen, fand er unmöglich und
unrecht, weil dies der Frau das Mutterglück ge-
raubt hätte. Er wählte den Tod, den er sich so
gab, dass die Frau ihn durch einen Unglücksfall
verursacht glaubte.
Ebenso handelte ein anderer Mann, der —
nachdem er mehrere Jahre verheiratet gewesen
war und drei Kinder gehabt hatte — erfuhr, dass
er der Halbbruder seiner Frau war.
Aber sowohl die Handlungen dieser Männer
wie die der vorhin erwähnten Frauen sind vorder-
hand noch zerstreute Einzelfälle. Es bedarf der
Entwicklung vieler Generationen, bis es der Frau
zum Instinkte wird — zum unwiderstehlich gebie-
terischen Instinkt —keinen physisch oder psychisch
verkommenen oder entarteten Mann zum Vater
ihrer Kinder zu machen. Der Instinkt des Mannes
ist in dieser Richtung schon stärker. Aber er ist
dagegen wieder abgestumpft durch einen veralteten
Rechtsbegriff, nach dem die Frau sich noch immer
als einer Pflicht Forderungen unterwerfen muss,
gegen die ihr ganzes Wesen sich sträubt. Die Frau
hat in dieser Hinsicht nur eine PfHcht, eine un-
umstössliche, eine, gegen die jede Uebertretung
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