Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - I. Das Recht des Kindes, seine Eltern zu wählen
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jetzigen sittlichen Werte vollzogen sein. Solange
die Menschen meinen, dass sie mit der Ehe machen
können, was sie wollen, und sie aus welchen Mo-
tiven immer schliessen: dass sie z. B. aus Pflicht-
gefühl heiraten müssen, um gegebene Verspre-
chungen einzulösen oder begangene Fehler zu
sühnen; dass sie z. B. aus Sehnsucht nach einem
Heim das Recht haben, eine Ehe ohne Liebe ein-
zugehen — solange stehen sie auf demselben ethi-
schen Standpunkte wie der, welcher mordet, weil
er früher gestohlen, oder der gestohlen hat, weil er
hungrig war ! Zu glauben, dass man das verletz-
lichste Gebiet des Lebens, das Gebiet, wo zahllose
geheimnisvolle Einflüsse die Wesensbestimmungen
eines neuen Geschlechts gestalten, nach seinem
Gutdünken behandeln dürfe, das ist das grosse Ver-
brechen gegen die „Heiligkeit der Generation".
Solange Kinder noch immer in der kalten
Atmosphäre der Pflicht oder in der stürmischen
der Disharmonie geboren werden und man solche
Ehen noch immer als sittlich betrachtet; solange
man alle Art von seelischer Zerrissenheit und kör-
perlicher Ungesundheit auf die Kinder fortpflanzen
kann und die Eltern doch noch immer „ehren-
haft" genannt werden — solange ahnt man noch
nicht einmal die neue Sittlichkeit, die den neuen
Menschen bilden wird.
Diese neue Sittlichkeit hat noch feinere For-
derungen. Heute dürfte es selten vorkommen,
dass ein junges Mädchen in Unwissenheit über die
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