- Project Runeberg -  Kyrkohistorisk Årsskrift / Fyrtiofjärde årgången, 1944 /
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(1900)
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - I. Undersökningar - Theodor van Haag S. J., Die apostolische Sukzession in Schweden - 5. Laurentius Petri auf dem Höhepunkt seiner Wirksamkeit

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IOO

THEODOR VAN HAAG S. J.

Zur Aufsicht über die Priester gehört an erster Stelle das Recht
des Bischofs zu ordinieren. Deswegen wird er Ordinarius oder
Ordinator genannt. Der Ritus der Priesterweihe, den Laurentius Petri
aufstellt, geht über die Mecklenburgische Kirchenordnung auf
Luther zurück. Er besteht aus drei Teilen.26 Zunächst stellt der
Ordinarius die Weihekandidaten der Gemeinde vor und fordert zum Gebet
um gute Priester auf. Dann knien der Ordinarius, die Ordinandi
und alles Volk nieder, während zwei Schüler die Litanei singen.
Anschliessend betet der Ordinarius ein Gebet, das zur Litanei gehört,
und das Gebet für die »Lehrer», d. h. die Priester. Es enthält die
Bitte an den Vater, er möge treue Prediger als Arbeiter in seinen
Weinberg senden. Statt der Litanei kann auch das Lied »Komm,
Heiliger Geist» gesungen werden. Nachdem sich alle wieder
aufgerichtet haben, beginnt der zweite Teil der Weihehandlung. Ein
Priester ruft die Ordinandi einzeln auf. Sie gehen, mit oder ohne
Albe, vor und knien am Altar nieder. Der Ordinarius liest ihnen
nun eine Reihe von Schriftstellen vor, die sich auf das geistliche Amt
beziehen, nämlich i. Tim. 3, 1-7, Tit. 1, 7-9 und Apg. 20, 28-31. Es
folgt eine kurze Auslegung dieser Texte.

Der dritte Teil bringt die eigentliche Ordination. Er beginnt
mit dem Gelöbnis der Ordinandi, das Priesteramt auf sich zu
nehmen, es zur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinde zu
verwalten, sich an das reine Wort Gottes zu halten und alle Irrlehre zu
fliehen, das Beispiel eines unsträflichen Lebens zu geben und für
Ruhe und Ordnung im Lande sowie für Gehorsam gegen die
weltliche Obrigkeit zu arbeiten. Dieses Gelöbnis geschieht in der Weise,
dass der Ordinarius fünf Fragen stellt, auf die die Weihekandidaten
jedesmal gemeinsam mit Ja antworten.27 Danach bekennt jeder

of Sweden» vertreten hatte, dass die Kirchenordnung von 1571 einen
Episkopat iure divino lehre, ist mit Recht schon in der Besprechung des Buches von
A. Bratt zurückgewiesen worden. KÅ 14 (1913) Litteraturöversikter, S.
67-68. Bratts Argumente lassen sich noch vermehren.

26 KO 1571 Ed. 1932, S. 142-49.

27 »Wilien j tå nu vti Gudh then helga Treefalligheetz nampn tagha widli
thenna tjensten oc Prestaembete ?

Ther til swara the medh clar ord säyandes. Ja.

Och wilien j winleggia ider ther om, at thet må rett och werdeliga, Gudhi
til äro, och hans försambling til godho brukat warda?

Respondetur. Ja.

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