- Project Runeberg -  Pedagogisk tidskrift / Fyrtiosjette årgången. 1910 /
277

(1903-1940)
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BERICHTE ÜBER DEN MATHEMATISCHEN UNTERRICHT. 277

als zur Absolvierung der philosophischen Doktorprobe
vorzubereiten, zu weitgehend schien, so wurde im Jahre 1870
die Lizentiatenprüfung eingeführt, welche darauf hinzielte,
tiefgehendere wissenschaftliche Studien zu Tage zu fördern.

Infolge des jetzigen Reglements ist die philosophische
Kandidatenprüfung als Vorbedingung von der Befähigung
für Gymnasiallehrerstellen nach gemässer Übergangsperiode,
gänzlich durch die philosophische Amtsprüfung ersetzt.
Erstere Prüfung wird jedoch beibehalten, da man es für
angezeigt gehalten, in den Vorbereitungen zur
philosophischen Lizentiatenprüfung, grössere Freiheit zu gestatten,
als es in der philosophischen Amtsprüfung bei ihrem
speziellen Zweck möglich ist.

Die Gruppen der Lehrfächer, in denen die einzelnen
Prüfungen abzulegen sind, wurden im Laufe der Zeit
vielfach modifiziert und die Vorschriften hierüber, von denen
Dispensationen oft gewährt wurden, waren früher den
mathematischen und naturwissenschaftlichen Fächern sehr
ungünstig. Während sie früher alle an der betreffenden
Universität vertretenen Unterrichtsgegenstände umfassten,
jedoch zuerst mit der Berechtigung, eine gewisse Summe
»kaum genügend» ( »admittitur») erhalten zu haben und
man dann den Nachweis von wenigstens 13
Zensureinheiten festsetzte, ohne Rücksicht darauf, ob sie von
mehreren oder wenigeren Examinatoren abgegeben wrurden
hat das Reglement vom Jahre 1853 mindestens 12
Zensureinheiten als Bedingung für genügende
Kandidatenprüfung gefordert, unter denen wenigstent 6 in zw7ei oder drei
nahe verwandten, übrigens vom Examinanden beliebig
gewählten Wissenschaften und dazu wenigstens die Zensur
»genügend» im Latein, im Griechischen, in der Geschichte,
in der theoretischen und praktischen Philosophie und
zugleich antweder in der Mathematik oder einer der
Naturwissenschaften jedoch mit der Berechtigung für die
Fakultät, mit Rücksicht auf die im allgemeinen grössere Reife
der Kenntnisse, dem Examinanden die Forderung auf ein
»genügend» in zwei der letztgenannten Gegenstände zu
erlassen. Erst im vorhergehenden Jahre war festgesetzt
worden, dass für die Erlangung der philosophischen
Doktorwürde der Promovend eine akademische Dissertation

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