Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Die person des propheten und die frömmigkeit
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>
Below is the raw OCR text
from the above scanned image.
Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan.
Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!
This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.
264
And ras, Die person Muharnineds
zeigt, der ist ein lästerer des propheten und muss als solchen
verurteilt werden. Ebenso, wer ihn verflucht, ihm böses wünscht
oder in schmählicher absieht mit ihm solches, was ihm nicht
geziemt, verbindet, oder durch törichte rede mit seiner verehrten
person scherz treibt; ebenso wer ihn schmäht wegen der
Prüfungen, die er zu erdulden hatte, oder wegen dessen, was ihm als
menschen widerfahren ist,» so bestimmt Qädi lIjäd den begriff
der lästerung gegen den propheten.1
Betreffs der frage, wie diejenigen, die sich zu einem solchen
majestätsverbrechen schuldig gemacht haben, behandelt werden
sollen, gehen die ansichten der juristen selbst innerhalb
derselben ritusschule weit aus einander. Die mildeste aufFassung
vertrat die schule ’Abu Hanifa’s. Nach ihrer meinung ist eine
solche Schmähung eine art von unglauben und muss in
gesetzlicher hinsieht als abfall behandelt werden. Der schuldige ist
als ein käfir zu betrachten und soll demnach zur Wiederkehr zum
Islam aufgefordert werden. Weigert er sich, muss er getötet
werden. Derselben ansieht waren die syrischen mälikiten, die
meisten anhänger Säfi’i’s und einige hanbaliten.2 In der tat
muss wohl diese meinung als die massgebende betrachtet werden.8
Aber die fanatiker wollten sich mit einer solchen Schlaffheit nicht
begnügen. Sie betrachteten das verbrechen nicht als kufr, denn
dies würde bedeuten, dass der schuldige, der durch den unglauben
von der islamgemeinde ausgeschlossen ist, nunmehr als dem ’ahl
al-harb zugehörig, jenseits des muslimischen strafgesetzes stehe
und also zuerst zur annahme des Islam aufgefordert werden
muss. Gehorcht er, so gilt die regel, dass der Islam, wo es
glaubensfragen gilt »das, was vor ihm war, fallen lässt».4
Deshalb ist die Schmähung des propheten nach der meinung der
fanatiker als ein ’zeichen des unglaubens’, dalli al-kufr, zu bej
trachten, der tod der über den schuldigen verhängt ist, ist eine
strafrechtliche massregel, sie ist hadd. und kann ebensowenig
1 Sifä" II, 206.
2 Sifä* II, 216; al-Särim al-maslül 298.
3 Vgl. cAll al-Qäri II. 414. Man merke, dass Buhäri die
tradition von der Schonung der jiidin zu Hajbar unter dem titel istitäba
al-murtaddln mitteilt.
4 Sif a II, 252. Die islamgemeinde ist darüber eins, dass bei
gewöhnlicher ridda der wied erruf von der todesstrafe rettet. Nur die
zähiriten sind anderer meinung: die busse kann bei Gott gelten, aber nicht
vor gesetzlicher strafe schützen.
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>